Krankenpflegegesetz
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Das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz, KrPflG) wurde in seiner jetzigen Form im Bundesgesetzblatt 2003 Teil 1, Nr. 36 (21. Juli 2003) veröffentlicht und ist am 1. Januar 2004 in Kraft getreten.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz über Berufe in der Krankenpflege |
Kurztitel: | Krankenpflegegesetz |
Abkürzung: | KrPflG |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
FNA: | 2124-23 |
Datum des Gesetzes: | 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2004 |
Letzte Änderung durch: | Art. 53 VO vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2413) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
8. November 2006 (Art. 559 VO vom 31. Oktober 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Es regelt die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnungen:
- Gesundheits- und Krankenpfleger/in
- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in
und die Gesundheits- und Krankenpflege/Kinderkrankenpflegeausbildung. Außerdem die Anerkennung gleichwertiger Ausbildungen in der EU. Die Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Krankenpflegehelfer/in wird jetzt nicht mehr über ein Bundesgesetz, sondern über Landesgesetze geregelt.
Das Gesetz ersetzt das alte Krankenpflegegesetz vom 16. Oktober 1985, das zuletzt 2002 modifiziert wurde.
Sein Aufbau:
-Lücke
Am 19. November 2003 wurde dazu die neue Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) veröffentlicht, die die näheren Details besonders der Prüfungen regelt.
[Bearbeiten] Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege
Neu waren die Ausweitung des theoretischen Unterrichts auf 2100 Stunden und 2500 Stunden praktische Ausbildung, die Praxisanleitung hat nun durch "geeignete Fachkräfte" (mind. 200 Std. berufspädagogische Qualifikation) zu erfolgen und Nachtdienst in der zweiten Ausbildungshälfte zwischen 80 und 120 Stunden. Für die praktischen Ausbildung gibt es nur noch eine grobe Gliederung. Auf Grund des § 8 des Krankenpflegegesetzes verordneten das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium für Bildung und Forschung folgende Details (Aufbau der Verordnung):
[Bearbeiten] Abschnitt 1 - Ausbildung und allgemeine Prüfungsbestimmungen
Insbesondere Dauer und wer prüft.
§ 1 Gliederung der Ausbildung, § 2 Praktische Ausbildung, § 3 Staatliche Prüfung, § 4 Prüfungsausschuss, § 5 Zulassung zur Prüfung, § 6 Niederschrift, § 7 Benotung, § 8 Bestehen und Wiederholung, § 9 Rücktritt von der Prüfung, § 11 Ordnungsverstöße und Täuschungsversuche, § 12 Prüfungsunterlagen, § 13 Schriftlicher Teil der Prüfung, § 14 Mündlicher Teil der Prüfung, § 15 Praktischer Teil der Prüfung
[Bearbeiten] Abschnitt 3 - Ausbildungsverhältnis
Vertrag etc. (wichtig kann § 17 Beschäftigung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis werden)
[Bearbeiten] Abschnitt 4 - Erbringen von Dienstleistungen
§ 20 regelt eine vorübergehende Dienstleistungserbringung im Sinne des Artikels 50 des EG-Vertrages; dies ist der zuständigen Behörde vorher anzuzeigen.
[Bearbeiten] Abschnitt 5-7 - Übergangs- und Schlussvorschriften, Bußgeld-, Anwendungsvorschriften
§ 21 bis § 25
In Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1) werden die Themenbereiche für Theoretischen und Praktischen Unterricht genannt. Im Bundesgesetzblatt, Jahrgang 2003, Teil I Nr. 55, ausgegeben zu Bonn am 19. November 2003 bzw. Anlage 2 (zu § 1 Abs. 4)
[Bearbeiten] Weblinks
bzw.
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