Kriegsopferfürsorge
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Die Kriegsopferfürsorge ist ein Teil der Leistungen, die nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) gewährt werden (§§ 25 -28 und Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)).
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] 1. Kriegsopferfürsorge
Die Kriegsopferfürsorge umfasst für Berechtigte nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Hilfen zur beruflichen Rehabilitation (§§ 26 und 26a)
- Krankenhilfe (§ 26b)
- Hilfe zur Pflege (§ 26c)
- Hilfe zur Weiterführung des Haushalts (§ 26d)
- Altenhilfe (§ 26e)
- Erziehungshilfe (§ 27)
- ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt (§ 27a)
- Erholungshilfe (§ 27b)
- Wohnungshilfe (§ 27c)
- Hilfen in besonderen Lebenslagen (§ 27d)
[Bearbeiten] 2. Sonderfürsorge
Besonders schwer Betroffene erhalten Sonderfürsorge (§ 27e BVG).
[Bearbeiten] Zuständigkeiten
Anders als die restlichen Leistungen des Bundesversorgungsgesetzes wird die Kriegsopferfürsorge nicht von den Versorgungsämtern gewährt, sondern in aller Regel von den kreisfreien Städten und Landkreisen sowie - je nach Leistung - dem überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge (z. B. in Bayern die Bezirksverwaltungen).
Die Sonderfürsorge wird durch die Hauptfürsorgestellen gewährt.