Kulturgutschutzgesetz
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Basisdaten | |
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Voller Titel: | Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung |
Kurztitel: | Kulturgutschutzgesetz |
Abkürzung: | KultgSchG |
Typ: | Bundesgesetz |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Gültigkeitsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Abkürzung: | KultgSchG |
FNA: | 224-2 |
Datum des Gesetzes: | 6. August 1955 (BGBl. I S. 501) |
Inkrafttreten: | 10. August 1955 |
Neufassung vom: | 8. Juli 1999 (BGBl. I S. 1754) |
Letzte Änderung durch: | Art. 71 VO vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: 1) |
7. November 2001 (Art. 467 VO vom 29. Oktober 2001) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Kulturgutschutzgesetz (KultgSchG) ist ein Gesetz in Deutschland zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Regelungen
Das KultgSchG regelt unter anderem:
- im ersten Abschnitt: Kunstwerke und anderes Kulturgut (außer Archivgut)
- im zweiten Abschnitt: Archivgut
- im dritten Abschnitt: Straf- und Bußgeldvorschriften
- im vierten Abschnitt: Ergänzungs- und Schlußvorschriften
Kunstwerke und anderes Kulturgut - einschließlich Bibliotheksgut sind in jedem Bundesland in einem „Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes“ zu erfassen. Über die Eintragung des Kulturgutes in das Verzeichnis entscheidet die oberste Landesbehörde. Die Ausfuhr von Kulturgut bedarf amtlicher Genehmigung. Die nicht genehmigte Ausfuhr ist unter Strafe gestellt.
[Bearbeiten] Sonderregelung für Kulturgut im Kirchenbesitz
Auf Kultur- und Archivgut, das im Eigentum der Kirchen oder einer anderen als Körperschaft des öffentlichen Rechtes anerkannten Religionsgesellschaft sowie deren kirchlich beaufsichtigten Einrichtungen und Organisationen steht, findet das KultgSchG keine Anwendung.
[Bearbeiten] Geschichte
Nach dem ersten Weltkrieg wurde mit Verordnung der Reichsregierung vom 11. Dezember 1919 ein Verzeichnis für national wertvolle Kunstwerke angelegt. Nach dem zweiten Weltkrieg wurde im sogenannten Kulturgutschutzgesetz von 1955 den Bundesländern auferlegt, eigene Kulturgutverzeichnisse zu führen. Gleichzeitig wurden die Zuständigkeiten unter dem Gesichtspunkt der „Kulturhoheit der Länder“ neu geregelt.
[Bearbeiten] Literatur
- Diethardt von Preuschen: Kulturgutsicherungsgesetz und EG-Recht. EuZW 1999, S. 40; Das Kulturgutsicherungsgesetz hält, was es verspricht. EuR 2001, S. 324
[Bearbeiten] Weblinks
- Gesetzestext
- Gesetzesentwurf des Beauftragten für Kultur und Medien zur Umsetzung des UNESCO-Übereinkommens zum Kulturgüterschutz
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