Lärmsanierung
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Lärmsanierung ist ein in der Schweiz gebräuchlicher Begriff für in der Regel gesetzlich vorgeschriebene Schallschutzmassnahmen zur Lärmbekämpfung.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Die Strategie des BAFU
- Beurteilungsprinzip - Einteilung nach Grenzwerten und Empfindlichkeitsstufen
- Quellenprinzip - Ursachen- statt Symptombekämpfung
- Vorsorgeprinzip - Erlass gesetztl. Grundlagen, z.B. Verbot bzw. Nichtzulassung von überlauten Fahrzeugen
- Sanierungsprinzip - Unterscheidung zwischen privaten und öffentlichen Anlagen
- Verursacherprinzip - Kosten müssen prinzipiell vom Verursacher getragen werden
- Kooperationsprinzip - Zusammenarbeit aller Organisationen und Stellen
[Bearbeiten] Massnahmen
Folgende Massnahmen zur aktiven und passiven Lärmbekämpfung werden in der Schweiz angewandt:
[Bearbeiten] Strassenlärm
- Bau von Lärmschutzwänden
- Verwendung von Flüsterbelag
- Einbau von Schallschutzfenstern
- Senkung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit
- Nacht- und Sonntagsfahrverbot für LKWs
- Im Extremfall auch Bau von Überdachungen und Tunnels
- gesetzl. Vorschriften in der Verkehrsregelnverordnung VRV
Umsetzungshinweise unter Leitfaden Strassenlärm, Vollzugshilfe für die Sanierung. Stand: Dezember 2006 (D/F/I), Hrsg: Bundesamt für Umwelt BAFU und Bundesamt für Strassen ASTRA
[Bearbeiten] Eisenbahnlärm
- sogenannte Rollmaterialsanierung, d.h. Sanierung der Fahrgestelle, wobei diese Massnahme oberste Priorät hat [1], durch:
- Verwendung von Achsen mit Scheibenbremsen oder bei Güterwagen üblicherweise Einbau neuartiger Kunstharz-Klotzbremsen, auch K-Sohlen genannt
- Ersatz der Bremsaufhängungen aus Stahl mit solchen aus Kunststoff
- Ersatz der Schraubenfedern durch Gummirollfedern
- Bau von Lärmschutzwänden
- Einbau von Schallschutzfenstern
[Bearbeiten] Fluglärm
- Nachtflugverbot
- Einbau von Schallschutzfenstern
[Bearbeiten] Industrie- und Gewerbelärm
- entsprechende Zonenplanung
- gesetzl. Vorschriften über den Bau und Betrieb von Anlagen
[Bearbeiten] Schiesslärm
- Bau von Lärmschutzwänden
- Einsatz sogenannter Lärmschutztunnel
[Bearbeiten] Gesetzliche Grundlagen
- Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) - SR 814.41
- Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen - SR 742.144
- Verordnung vom 14. November 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen (VLE) - SR 742.144.1
[Bearbeiten] Finanzierung und Fristen
Die Finanzierung von Lärmsanierungen findet gem. Art. 16, LSV nach dem Verursacherprinzip statt, das heisst dass grundsätzlich der Verursacher der Lärmquelle für die Kosten der passiven und aktiven Lärmschutzmassnahmen aufzukommen hat:
[Bearbeiten] Öffentliche Strassen
- die Kantone bzw. die Gemeinden, wobei diese, sofern es sich um ein Sanierungsobjekt nach Art. 24a, LSV handelt auf Bundesbeiträge zählen dürfen:
- bei Nationalstrassen (Autobahnen, Autostrassen) übernimmt der Bund einen Grossteil der Kosten gemäss Art. 7 und 10 des Bundesgesetz vom 22. März 1985 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG) [2] mit Mitteln aus dem damit geäufneten Nationalstrassenbaufonds
- bei Kantons- und Gemeindestrassen können die öffentlich-rechtlichen Strassenbesitzer auf Beiträge gemäss Art. 13 MinVG [3] rechnen
- Nationalstrassen müssen gemäss Art. 17 LSV [4] bis 2015, Haupt- und Gemeindestrassen bis 2018 saniert sein
[Bearbeiten] Eisenbahnanlagen
- der Betreiber der Bahnlinie bzw. des Rollmaterials, wobei die Kosten vom Bund durch A-fonds-perdu-Beiträge aus dem FinöV-Fonds übernommen werden [5], gewissen Operateure erhalten einen Lärmbonus auf den Trassenpreis
- als Fristen gelten für die Rollmaterialsanierung der 31. Dezember 2009, für die baulichen Massnahmen der 31. Dezember 2015 [6] (wobei insbesondere die zweite Frist aufgrund der derzeitigen Finanzlage kaum einzuhalten sein wird)
[Bearbeiten] Flughäfen
- der Betreiberin des Flughafens; im Fall von Zürich-Kloten der Firma Unique, welche sich jedoch dagegen wehrt, die Kosten für Schallschutzmassnahmen und insbesondere den Wertverlust an Gebäuden in den An- und Abflugschneisen übernehmen zu müssen
[Bearbeiten] Industrie- und Gewerbe
- ausschliesslich die Betreiber der Anlagen
[Bearbeiten] Schiesslärm
- Gemeinde und Kantone mit Unterstützung des Bundes
- als Frist galt das Jahr 2002
[Bearbeiten] Siehe auch
- Lärm
- Lärmbelastung
- Straßenverkehrslärm (deutschlandlastig)
- Fluglärm