Lex van der Lubbe
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Die Lex van der Lubbe (im Sinne von: Gesetz für Marinus van der Lubbe) ist die umgangssprachliche Bezeichnung für das „Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe“ vom 29. März 1933. Das Gesetz wurde eigens nach dem Reichstagsbrand verabschiedet, um den Täter Marinus van der Lubbe mit der Todesstrafe aburteilen zu können. Dies geschah unter absichtlicher Missachtung jeglicher Rechtsstaatprinzipien, da eine Strafe rückwirkend eingeführt wurde.
Das Gesetz wurde am 30. Januar 1946 vom Alliierten Kontrollrat außer Kraft gesetzt. Im Wortlaut lautete das Gesetz wie folgt:
[Bearbeiten] Gesetzestext
- „Die Reichsregierung hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
- § 1. § 5 der Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl. I. S. 83) gilt auch für Taten, die in der Zeit zwischen dem 31. Januar und dem 28. Februar 1933 begangen sind.
- § 2. Ist jemand wegen eines gegen die öffentliche Sicherheit gerichteten Verbrechens zum Tode verurteilt, so kann die Regierung des Reichs oder des Landes, durch deren Behörden das Urteil zu vollstrecken ist, anordnen, daß die Vollstreckung durch Erhängen erfolgt."
Der § 2 war eine Ergänzungsbestimmung zu § 13 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich vom 15. Mai 1871 (RGBl. S. 127), der bestimmte: "§ 13. Die Todesstrafe ist durch Enthauptung zu vollstrecken.“
[Bearbeiten] Literatur
Wikisource: Gesetz über Verhängung und Vollzug der Todesstrafe vom 29. März 1933, ("Lex van der Lubbe") – Quellentexte |
- Volker Epping: Die Lex van der Lubbe – zugleich ein Beitrag zur Bedeutung des Grundsatzes „nullum crimen, nulla poena sine lege“. In: Der Staat 34 (1995), S. 243–267.