Machtmissbrauch
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Handlungen oder auch Unterlassungen einer Person, die sich in einer Machtposition befindet, werden dann als Machtmissbrauch bezeichnet,
- wenn sie zu Lasten einer entsprechend unterlegenen, in Abhängigkeit stehenden Person gehen,
- und/oder wenn sie dem, der die Macht hat, zu eigenem Vorteil dienen, oder Dritten Vorteil verschaffen.
Die sich so verhaltende Person missachtet die in dem jeweiligen Machtverhälnis liegende Fürsorgepflicht gegenüber dem weniger Mächtigen. (Beispiel: Veruntreuung von Geldern eines Schutzbefohlenen, für den jemand eine gesetzliche Vormundschaft inne hat.)
Er wird der ihm in seiner Position zugeschriebenen Verantwortung für bestimmte Aufgaben und Bereiche nicht gerecht. (Beispiel: Ein Beamter trifft Entscheidungen auf Grund von Bestechungsgeldern, die ihm gezahlt werden, und nicht zum Wohle der Allgemeinheit. Oder er verwendet Steuergelder nicht bestimmungsgemäss oder nicht effizient).
Machtmissbrauch ist meist mit Drohung, Einschüchterung oder Erpressung verbunden, sowie mit dem Verbot, darüber mit Dritten zu sprechen bzw. entsprechenden Sanktionen. Die schlimmste Form des Machtmissbrauches ist die unmittelbare Gewaltanwendung.
Ein nach der angedrohten Mindeststrafe als Verbrechen eingestufter Machtmissbrauch ist die Rechtsbeugung nach §§ 339, 12 Abs. 1 StGB.
Sozialpsychologische Untersuchungen über den "obrigkeitshörigen Charakter" nach dem Milgram-Experiment versagen in Fällen der unmittelbaren Anwendung von Gewalt.