Minusmaßnahme
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Eine Minusmaßnahme ist ein Rechtsbegriff, der in verschiedenen Teilen des Verwaltungsrechts Anwendung findet. Anwendungsgebiete sind das Ordnungs- und Polizeirecht, das Versammlungsrecht sowie das Gaststättenrecht.
Eine Minusmaßnahme stellt gegenüber der Maßnahme, zu der die Verwaltung nach der gesetzlichen Regelung in einer Eingriffsnorm beim Vorliegen bestimmter Voraussetzungen die Befugnis hat, einen minder schweren Eingriff dar. Mit der Minusmaßnahme übt die Verwaltung ihre Befugnis nicht voll aus, sondern begnügt sich mit einem "minus" (lateinisch "weniger"). Das ist aus Gründen der Verhältnismäßigkeit geboten, wenn ein schwerwiegenderer Eingriff zur Erreichung des von der Verwaltung verfolgten Zwecks nicht erforderlich ist.
Minusmaßnahmen finden besonders im Versammlungsrecht häufige Anwendung. Das Auflösen einer öffentlichen Versammlung oder eines Aufzuges stellt eine eingriffsintensive Maßnahme dar. In Kombination mit einer Minusmaßnahme muss polizeiliches Handeln nicht grundsätzlich zur Auflösung führen, so kann zum Beispiel die Beschlagnahme von Transparenten, Fahnen oder ähnlichem oder auch die Aufforderung, Springerstiefel in der Hand zu tragen oder abzulegen, als geeignete Minusmaßnahme durchgeführt werden. So kann eine Minusmaßnahme (Beschlagnahme, Verfügung, Aufforderung usw.) ein milderes Mittel zur Auflösung sein.
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