Modernisierung (Mietrecht)
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Unter Modernisierung versteht man im Mietrecht alle baulichen Maßnahmen des Eigentümers/Vermieters einer Immobilie, die das Ziel haben, den Gebrauchswert der Mietsache nachhaltig zu erhöhen, die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer zu verbessern oder nachhaltige Einsparungen von Energie oder Wasser zu bewirken. Zu den Modernisierungen zählen auch anderweitige Maßnahmen, die aufgrund von Umständen durchgeführt wurden, die der Vermieter selbst gar nicht zu vertreten hat (§ 559 Absatz 1 BGB).
Im Fall von Modernisierung kann der Vermieter eine jährliche Mieterhöhung um bis zu 11 % der für die Wohnung aufgewendeten Kosten vornehmen. Sind die baulichen Maßnahmen für mehrere Wohnungen durchgeführt worden, so sind die Kosten angemessen auf die einzelnen Wohnungen aufzuteilen (§ 559 Absatz 2 BGB).
Bei öffentlich gefördertem Wohnraum muss der Rat der Gemeinde der Modernisierung zustimmen. Staatlich zinsverbilligte Kredite müssen in der Wirtschaftlichkeitsberechnung dem Mieter zugute kommen.
Alle anderen Arbeiten an der Immobilie bezeichnet man als Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen. Die Abgrenzung von "Modernisierung" und "Instandhaltung" ist ein beliebter Streitpunkt zwischen Vermietern und Mietern; denn Kosten der Instandhaltung darf er nicht auf die Mieter umlegen.
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