Nachgehender Leistungsanspruch
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Nachgehender Leistungsanspruch ist ein Begriff aus dem Recht der gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland. Rechtsnorm ist § 19 SGB V.
[Bearbeiten] Erläuterung
Der nachgehende Leistungsanspruch bedeutet, dass Versicherungspflichtige, deren Mitgliedschaft endet, noch für einen Monat nach dem Mitgliedschaftsende Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch nehmen können. Besteht aus anderen Gründen Versicherungspflicht oder ein Anspruch auf eine Familienversicherung, so sind diese vorrangig gegenüber dem nachgehenden Leistungsanspruch. Voraussetzung für die Inanspruchnahme des nachgehenden Leistungsanpruchs ist weiterhin, dass keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird, worunter auch eine geringfügige Beschäftigung fällt.
Stirbt ein Mitglied, so haben auch die mitversicherten Angehörigen einen Monat lang einen nachgehenden Leistungsanspruch gegenüber der Krankenkasse.
[Bearbeiten] Fristverlauf
Die Frist beginnt am Tag nach dem Mitgliedschaftsende. Beispiel: Die Mitgliedschaft endet am 28. September 2006. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht vom 29. September 2006 bis zum 28. Oktober 2006 ein nachgehender Leistungsanspruch.
[Bearbeiten] Hintergrund
Dadurch, dass gesetzlich Krankenversicherten ein nachgehender Leistungsanspruch eingeräumt wird, ist ein durchgehender Versicherungsschutz sichergestellt, auch wenn eigentlich, z.B. bei einem Arbeitgeberwechsel, kurze Lücken im Versicherungsverlauf entstehen würden.
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