Naturalobligation
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Naturalobligationen sind unvollkommene Verbindlichkeiten. Sie können freiwillig erfüllt werden, doch können sie nicht gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden. Ein Beispiel sind Spiel- und Wettschulden, nach deutschem Recht gemäß § 762 BGB, sowie Ehemäklerverträge gemäß § 656 BGB, auf die grundsätzlich kein Anspruch auf Bezahlung besteht. Wurde die Verbindlichkeit jedoch freiwillig beglichen, kann sie nicht wieder gemäß § 812 ff. BGB zurückgefordert werden. Selbes gilt in Österreich, gereglt im § 1432 des ABGB.
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