Nichtigerklärung (Ehe)
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Die Rechtswissenschaft bezeichnet einen Rechtsakt (Ehe, Vertrag, Kündigung, Genehmigung, Gesetz, Satzung, usw.) als unwirksam (auch: nichtig), wenn er nicht wirksam ist, also keine rechtlichen Wirkungen entfaltet, von niemandem beachtet werden muss, sozusagen rechtlich nicht existent ist.
Nach österreichischem Recht kann eine Ehe aus folgenden Gründen für nichtig erklärt werden:
- Formmangel (z. B. "Trauung" durch einen anderen als den Standesbeamten)
- Mangel der Geschäftsfähigkeit (z. B. Betrunkenheit)
- Namens- und Staatsbürgerschaftsehe (z. B. Ausländer heiratet bloß, um später dadurch die Staatsbürgerschaft zu erhalten)
- Doppelehe (Bigamie)
- Verwandtschaft (z. B. Geschwister)
Zur Klage befugt ist der Staatsanwalt und jeder Ehegatte.
Nach deutschem Recht bezeichnete man bis zum 30. Juni 1998 diesen Vorgang als Nichtigkeit; dies ist den oben genannten Gründen zumindest ähnlich. Nichtigkeitsgründe waren nach Ehegesetz § 17-22 folgende Gründe:
- Mangel der Form, es sei denn, die Eheleute lebten nach der Eheschließung mindestens 5 Jahre als Eheleute zusammen.
- Mangel der Geschäfts- oder Urteilsfähigkeit, es sei denn dass ein Ehegatte nach dem Wegfall der Geschäftsunfähigkeit zu erkennen gibt, dass er die Ehe fortsetzen möchte.
- Doppelehe (ist vorhanden, wenn ein Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung mit einem Dritten in gültiger Ehe lebt)
- Verwandt- und Schwägerschaft, es sei denn es lag eine Befreiung vor.
Der Nichtigkeitsgrund wegen Ehebruchs ist seit 1. Juli 1977 unwirksam.
Seit 1. Juli 1998 ist im deutschen Recht die Ehenichtigkeit abgeschafft. Statt dessen wird die Aufhebung der Ehe ausgesprochen, die aber anders als die Nichtigkeit nicht auf den Tag der Eheschließung zurückwirkt.
Siehe auch: Rechtswidrigkeit, Stichwortverzeichnis Recht, Nichtigkeit, Eheannullierung (katholisches Kirchenrecht)
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