Notenausgleich
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Als Notenausgleich bezeichnet man die Möglichkeit, durch die Schülern mit einseitiger Begabung trotz mangelhafter Leistungen in mehreren Schulfächern, aber mit guten Noten in anderen Fächern eine Erlaubnis zum Vorrücken erhalten können.
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[Bearbeiten] Bedingungen in Bayern
[Bearbeiten] Gymnasium
Die Bestimmungen zum Notenausgleich regelt § 53 GSO. Hieraus ergeben sich folgende Bestimmungen:
Jahrgangstufen 6-11
Der Schüler kann, wenn sein Jahreszeugnis eine 6 oder zwei Fünfen aufweist, aber ebenfalls eine 1 oder zwei Zweien enthält, vorrücken.
Jahrgangsstufen 6-10
Vorrücken basierend auf Notenausgleich kann dem Schüler gestattet werden, wenn sein Jahreszeugnis neben der 6 oder den zwei Fünfen in den übrigen Vorrückungsfächern keine schlechtere Note als 3 hat.
Jahrgangsstufe 11
Dort kann dem Schüler die Erlaubnis zum Vorrücken gegeben werden, wenn er in mindestens drei Kernfächern (oder auch Hauptfächer genannt) keine schlechtere Note als 3 hat.
Generelle Bestimmungen
- Notenausgleich kann, muss aber nicht gegeben werden. Die Entscheidung hierzu liegt bei der Klassenkonferenz. Kommt diese zu keinem Ergebnis, wird der Fall in der Lehrerkonferenz angesprochen.
- Notenausgleich soll laut § 53 Abs. 2 GSO nur zugebillgt werden, wenn von der Begabung des Schülers her zu erwarten ist, dass er die nächste Jahrgangsstufe bestehen kann. Wird Notenausgleich am Ende der 11.Klasse gegeben, so muss seitens der Klassen- bzw. Lehrerkonferenz davon ausgegangen werden, dass der Schüler das Abitur besteht
- Kernfächer können nur durch Kernfächer ausgeglichen werden, es ist also nicht möglich, eine 5 in Mathematik durch eine 1 in Geschichte auszugleichen.
- Bei Note 5 in einem Kern- und Vorrückungsfach muss die mangelhafte Note im Kernfach ausgeglichen werden (bei Note 5 z.B. in Latein und Geschichte muss die 5 in Latein ausgeglichen werden, dies ist wie bereits erwähnt nur mit zwei guten bzw. einer sehr guten Note in einem anderen Kernfach möglich)
- Kernfächer sind Fächer, in denen Schulaufgaben geschrieben werden
- Vorrückungsfächer sind alle Fächer außer Sport, Musik wird außer am Musischen Gymnasium erst ab der 7.Klasse Vorrückungsfach
- Notenausgleich ist ausgeschlossen, wenn
- der Schüler die nicht bestandene Klasse bereits zum zweiten Male besucht (Schüler jetzt in der 9.Klasse, die er im Jahr davor auch schon besucht hat)
- der Schüler im Fach Deutsch eine 6 im Zeugnis hat (Die Note 6 wird in Deutsch grundsätzlich nur bei Arbeitsverweigerung, starker Themaverfehlung und Unterschleif vergeben)
- die jetzige Klasse nur aufgrund eines Notenausgleiches im Vorjahr besuchen (Schüler ist jetzt am Ende der 9.Klasse und hat bereits am Ende der 8.Klasse einen Notenausgleich bekommen)
- die mangelhaften Leistungen auf ungenügende Einsatzbereitschaft, sprich Faulheit, zurückzuführen sind. Es passiert leider zu oft, dass Schüler von der Möglichkeit des Notenausgleichs wissen und sich deshalb in den Fächern, wo sie schlechte Noten haben, nicht anstrengen
Falls Notenausgleich gewährt wird, so wird dies in den Klassen 6-10 im Jahreszeugnis vermerkt, zusätzlich wird geschrieben, dass im nächsten Schuljahr die Zuerkennung von Notenausgleich ausgeschlossen ist. Die Möglichkeit, Notenausgleich zu vergeben, läuft mit dem Schuljahr 2006/07 aus, es wird im Zuge der GSO 2006 durch die Möglichkeit, dem Schüler Vorrücken auf Probe zu gestatten, ersetzt.