Opferhilfegesetz
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Das "Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten" (OHG, SR 312.5) ist am 1. Januar 1993 in Kraft getreten und bezweckt vor allem einen ausgedehnten Schutz von Opfern von Sexualdelikten sowie von kindlichen Opfern.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Inhalt
- 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
- 2. Abschnitt: Beratung
- 3. Abschnitt: Schutz und Rechte des Opfers im Strafverfahren
- 3a. Abschnitt: Besondere Bestimmungen zum Schutz der Persönlichkeit von Kindern als Opfer im Strafverfahren
- 4. Abschnitt: Entschädigung und Genugtuung
- 5. Abschnitt: Finanzhilfe und Schlussbestimmungen
[Bearbeiten] Problematik
Das Opferhilfegesetz greift stark in die Rechtsstellung des Angeschuldigten ein, indem das OHG grundsätzlich Gegenüberstellungen sowie eine direkte Konfrontation des Angeschuldigten mit dem Opfer ausschliesst. Art. 6 Ziff.3 lit.d EMRK garantiert dem Angeschuldigten einen Anspruch auf Konfrontation mit Belastungszeugen, während Art. 5 Abs. 4 OHG ebendiesen ausschliesst, wenn das Opfer dies verlangt. Damit wird eine effiziente Verteidigung wesentlich erschwert. Eine Konfrontation mit dem Zeugen ist nur dann zwingend, wenn seine Aussage den entscheidenden Beweis darstellt und das rechtliche Gehör nicht auf andere Weise gewährleistet werden kann.
[Bearbeiten] Literatur
Oberholzer Niklaus, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. stark überarbeitete Auflage, Bern 2005