Organisationsverschulden
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Der Begriff des Organisationsverschuldens wird im Deliktsrecht verwendet, um die Zurechnung von Handlungen einer Hilfskraft einer übergeordneten Stelle zuzurechnen. In den typischen Anwendungsfällen wird damit ein Fehler eines Angestellten dem Arbeitgeber angelastet.
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[Bearbeiten] Grundsatz
- Wer zu einer Handlung verpflichtet ist und nicht selbst handelt, sondern seiner Verpflichtung durch den Einsatz von Hilfspersonal nachkommt, der muss für Einsatz, Anleitung und Kontrolle des Hilfspersonal sorgen.[1]
Die Pflicht, für Einsatz, Anleitung und Kontrolle des Hilfspersonal zu sorgen, ist eine Art Verkehrssicherungspflicht. Der Verstoß gegen diese Pflicht ist eine widerrechtliche Handlung im Sinne des § 823 BGB. Wenn solch ein Verstoß schuldhaft erfolgt und Schaden verursacht, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Schadensersatz. Der wesentliche Unterschied zwischen gewöhnlicher deliktischer Haftung und Haftung aufgrund Organisationsverschuldens liegt darin, dass der Haftende bei mangelhafter Organisation in der Regel auch dann haftet, wenn die im Einzelfall handelnde Hilfsperson kein Verschulden trifft.
[Bearbeiten] Organisationsverschulden in einer Behörde
Im Bereich der Amtshaftung (§ 839 BGB) geht es oft um das Organisationsverschulden, wenn ein Bürger durch staatliches Handeln Schaden erleidet und sich innerhalb der Behörde kein konkret Verantwortlicher findet. Kann ein Verschulden des zuständigen Amtsträgers nicht nachgewiesen werden, da er beispielsweise zu dem Zeitpunkt, zu dem er eine bestimmte Handlung hätte vornehmen müssen, krank war, so schließt dies über die Figur des Organisationsverschuldens eine schuldhafte Pflichtverletzung nicht aus.
Ist eine Behörde in sachlicher und personeller Hinsicht nicht so ausgestattet, dass sie ihren Pflichten Dritten gegenüber nachkommen kann, so liegt z.B. bei Überlastung oder Überforderung der konkret handelnden Amtsträger, Ausfälle wegen Krankheit oder Urlaub, Nichteinstellung oder Nichtzurverfügungstellung des zur Aufgabenerfüllung erforderlichen Personals, ein eine Haftung auslösender Organisationsmangel der Behörde auch ohne persönliches Verschulden des Mitarbeiters vor.
[Bearbeiten] Andere Anwendungsfälle
Die Rechtsfigur des Organisationsverschuldens findet sich in der Rechtsprechung auch in anderen schuldrechtlichen Verhältnissen wieder, z.B. bei Reiseverträgen (Reisemängel).
[Bearbeiten] Quellen
- ↑ Thomas in Palandt § 823 Rn. 67.
[Bearbeiten] Weblinks
- Organisationsverschulden aus der Sicht von Qualitätsmanagementsystemen
- BGH-Entscheidungen zum Organisationsverschulden im Bereich Gütertransport
- Thema Organisationsverschulden in der klinischen Praxis
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