Paragraph 10 II 17 ALR
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Der Paragraph 10 II 17 ALR ist eine berühmte Vorschrift aus dem Allgemeinen Landrecht für die preußischen Staaten (ALR). Sie lautet:
- Die nötigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Sicherheit, und Ordnung, und zur Abwendung der dem Publico, oder einzelnen Mitgliedern desselben, bevorstehenden Gefahren zu treffen, ist das Amt der Polizei.
Der Paragraph 10 II 17 ALR bildete zusammen mit der mehr als hundertjährigen Rechtsprechung die Grundlage der späteren polizei- und ordnungsrechtlichen Generalklauseln. In Preußen wurde der Paragraph 10 II 17 ALR mit der Einführung des Preußischen Polizeiverwaltungsgesetzes abgelöst.
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