Petition
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Eine Petition (lat. petitio der Angriff, das Ersuchen) bezeichnet eine Eingabe (Bitte oder Beschwerde) an eine zuständige Behörde oder an eine Volksvertretung. Im weiteren Sinne kann es sich bei Menschenrechtsverletzungen auch um einen Appell an die dafür Verantwortlichen handeln. Im engeren Sinne handelt es sich meist um Bitten von Bürgern an Parlamente, Gesetze zu ändern bzw. zu beschließen. Die Zulässigkeit von Petitionen ist ein allgemein anerkannter Bestandteil demokratischer Grundrechte. Petitionen an Parlamente werden an den jeweiligen Petitionsausschuss weitergeleitet, der sie prüft und beantwortet.
Eine besondere Form der Petition ist die Eilpetition, die von Menschenrechtsaktivisten bei Menschenrechtsverletzungen formuliert und meist an hochrangige Politiker verschickt wird.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Petitionen im engeren Sinne
[Bearbeiten] Petitionsrecht
Als Petitionsrecht wird das Recht bezeichnet, eine Eingabe an alle Ämter und Stellen zu richten, angehört zu werden und in der Folge keinerlei Benachteiligungen befürchten zu müssen.
[Bearbeiten] Deutschland
Das Petitionsrecht ist als Grundrecht in Artikel 17 des deutschen Grundgesetzes (GG) festgeschrieben. Bitten und Beschwerden kann jedermann jederzeit schriftlich an die zuständige Stelle oder an die Volksvertretung richten.
Im Grundgesetz sind einschlägig:
- Artikel 17 GG − Regelung des Petitionsrechts
- Artikel 17a GG − Mögliche Einschränkung des Petitionsrechtes (Beamte müssen in Dienstsachen den Dienstweg einhalten; eingeschränktes Petitionsrecht für Wehr- und Ersatzdienstleistende)
- Artikel 45c GG − Petitionsausschuss des Bundestages
Eine Petition im Sinne des GG muss schriftlich erfolgen und den Absender erkennen lassen. Der Eingabesteller hat einen Anspruch darauf, dass seine Petition entgegengenommen und beschieden wird. Ihm muss jedoch lediglich das Ergebnis mitgeteilt werden, einen Anspruch auf eine Begründung gibt das Petitionsrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht.
Am 22. April 1953 entschied dazu das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 2, 225- online):
- 1. Das Grundrecht des Art. 17 GG verleiht demjenigen, der eine zulässige Petition einreicht, ein Recht darauf, daß die angegangene Stelle die Eingabe nicht nur entgegennimmt, sondern auch sachlich prüft und dem Petenten zum mindesten die Art der Erledigung schriftlich mitteilt.
- 2. Wer auf eine zulässige Petition ordnungsgemäß beschieden ist, hat, wenn er die gleiche Petition nochmals bei der gleichen Stelle anbringt, grundsätzlich keinen Anspruch auf sachliche Prüfung und Bescheidung.
Seit dem 1. September 2005 ist es möglich, Online-Petitionen über ein Internetformular beim Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages einzureichen. Zugleich sind Öffentliche Petitionen eingeführt worden.
Auch die Landesverfassungen verbürgen das Petitionsrecht, z. B. Art. 115 der Bayerischen Verfassung. Die Eingabe an den Bundespräsidenten bezüglich einer vorzeitigen Entlassung aus der Haft nennt man Gnadengesuch.
[Bearbeiten] Schweiz
In der Schweizer Bundesverfassung wird das Petitionsrecht in Artikel 33 garantiert [1]. Die Behörden werden darin verpflichtet, von der Petition Kenntnis zu nehmen, müssen aber nicht darauf eingehen. Trotzdem werden die Anliegen von Petitionen beachtet, beantwortet und berücksichtigt.
Petitionen können auch von Ausländern, Minderjährigen und juristischen Personen eingereicht werden und sind nicht an eine spezielle Form gebunden [2].
Dieses historische Recht verliert an Bedeutung, da sich die politischen Rechte seit Einführung der Petition im früheren 19. Jahrhundert bald darauf um verbindliche Initiative und verbindliches Referendum erweitert haben.
[Bearbeiten] Die „Eilpetition“ von Amnesty International
Der Begriff Eilpetition wird bei Amnesty International von mindestens 11 örtlichen ai-Gruppen verwendet (Stand Frühjahr 2007). Er wurde im Frühjahr 1999 von der ai-Gruppe Konstanz am Bodensee zur Abgrenzung von einer normalen Petition eingeführt, als ai begann, das Internet verstärkt für seine Eilaktionen (urgent actions) zu nutzen. Es handelt sich dabei um einen vorformulierten und herunterladbaren Textvorschlag für einen Appell an ein Staatsoberhaupt, einen Minister, Staatsanwalt, Gefängnisdirektor oder einen sonstigen Verantwortlichen zur Einhaltung der Menschenrechte, meist auf Englisch, Spanisch oder Französisch, teilweise mit Übersetzung ins Deutsche. Die Vorschläge sind kein Ersatz für individuelle Formulierungen, helfen aber bei unzureichenden Sprachkenntnissen und verkürzen den Zeitaufwand für vollständig selbständig verfasste Briefe. Da Eilpetitionen die letzte Aktivität bei Eilaktionen darstellen, spiegeln Statistiken über urgent actions gleichzeitig auch den Erfolg von Eilpetitionen wider: Laut ai-Buchführung (ai journal 10/05, S. 4) kann im langjährigen Durchschnitt und im Hinblick auf alle Länder in mindestens einem Drittel aller Fälle von Menschenrechtsverletzungen eine Verbesserung erreicht werden.
[Bearbeiten] Literatur
- Rupert Schick: Petitionen: von der Untertanenbitte zum Bürgerrecht. 3. Auflage. Hüthig, Heidelberg 1996. ISBN 3-7785-2517-4
- Reinhard Bockhofer (Hrsg.): Mit Petitionen Politik verändern. Nomos-Verlag, Baden-Baden 1999. ISBN 3-7890-6271-5
[Bearbeiten] Weblinks
- http://www.bundestag.de/ausschuesse/a02/petitionsrecht_einfuehrung.html - geschichtliche Entwicklung des Petitionsrechts
- http://itc.napier.ac.uk/e-Petition/bundestag/default.asp#starting - Anlegen einer offiziellen und öffentlichen Petition mit Diskussionsforum auf den Seiten des Deutschen Bundestags
- http://www.europarl.europa.eu/committees/peti_home_en.htm - Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments (Behandlung von Petitionen)
- http://www.europarl.eu.int/parliament/public/staticDisplay.do?id=49&pageRank=1&language=DE - Verfahren für die Einreichung einer Petition beim Europäischen Parlament und Verweis auf direkte Eingabemöglichkeit für Petitionen
- http://www.eilpetitionen.de - Petitionsvorschläge auf Grund von Amnesty-Eilaktionen
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