Prorogation
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Als Prorogation wird im deutschen Zivilprozessrecht die Vereinbarung der Parteien eines Rechtsstreits über den Gerichtsstand nach §§ 38 ff. ZPO bezeichnet. Durch eine Gerichtsstandvereinbarung können sowohl die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz abweichend von den gesetzlich geregelten Gerichtsständen festgelegt werden. Eine Prorogation zum Bundesgerichtshof oder einem anderen Gericht höherer Ordnung ist unzulässig.
Die Prorogation ist nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 38 ZPO z.B. möglich:
- - für Kaufleute,
- - wenn eine Vertragspartei keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat,
- - für Nichtkaufleute wenn die Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit getroffen wird.
Eine Vereinbarung hat aber keine Wirkung, wenn sie nicht auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis und die sich hieraus entspringenden REchtsstreitigkeiten bezogen ist (§ 40 ZPO). Ferner darf eine Gerichtsstandvereinbarung auch nicht erfolgen, wenn ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist, wie z.B. in Familiensachen (§ 621 ZPO), in Zwangsvollstreckungssachen (§ 802 ZPO).
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