Rechtsrealismus
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Der Rechtsrealismus ist eine Lehre in der Rechtsphilosophie.
Der Rechtsrealismus ist wie der Rechtspositivismus antimetaphysisch, lehnt es jedoch ab, das Recht von den es beeinflussenden Faktoren, insbesondere den gesellschaftlichen Tatsachen, abzukoppeln. Der Rechtsrealismus ist also ein rechtswissenschaftlicher Pragmatismus.
Der Rechtsrealismus betrachtet das Recht als Mittel zur Regelung der Lebensverhältnisse. Recht wird demnach ausdrücklich auch als ein Mittel zur Steuerung sozialen Verhaltens anerkannt.
Da der Rechtsrealismus keine metaphysische Begründung des Rechts formuliert, steht er in engem Zusammenhang mit dem empiristischen Denken und hat sich aus diesem Grunde vor allem im angelsächsischen Raum etabliert, wo das neuzeitliche empiristische Denken namentlich mit dem meachanistischen Rechtsverständnis Thomas Hobbes seinen Ausgang nahm.
Der der modernen rechtsrealistischen Strömung zuzurechnende sog. Legal Realism versteht das Recht als dynamischen und daher historisch offenen Prozess autoritativer und effektiver Entscheidungen, als nicht vorhistorisch stabilisierte faktische Koordination einander potenziell widerstreitender Geltungsansprüche. Dies kommt vor allem in der Anwendung auf das internationale Recht (Völkerrecht) zum Ausdruck. Dieses wird nicht als ein geschlossenes normatives System, sondern als nicht normativ, sondern faktisch bestimmter Prozess des Abgleichs von Geltungsansprüchen verstanden, der einer Systematisierung im Sinne einer geschlossenen Rechtsordnung - der staatlichen vergleichbar - nicht zugänglich ist.