Reformierte Landeskirche Aargau
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Die Reformierte Landeskirche Aargau (der offizieller Name „Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Aargau“ wird nicht benutzt) ist die reformierte Landeskirche im Schweizer Kantonen Aargau und gehören zum Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund.
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[Bearbeiten] Geschichte
Die Ursprünge der Landeskirche liegen im Jahre 1803, als der einstige Berner Unteraargau, die Freien Ämter, die Grafschaft Baden und das vorher österreichische Fricktal zum Kanton Aargau vereinigt wurden. Der neue Kanton hatte ca. 130000 Einwohner, davon waren 70000 reformiert. Nach der damaligen Auffassung konnte der Saat weder ohne die Kirche existieren, noch die Kirche ohne den Staat. So hat sich die reformierte Kirche der staatlichen Verfassung unterworfen, und die Oberaufsicht des Staates anerkannt. Dafür schützte der Staat die Kirche und für einen anständigen Unterhalt und Wohnung der Pfarrer. Damit wurden die Pfarrer Beamten des Staates und die Kirchgemeinden hatten bei der Pfarrwahl kein Mitspracherecht. Die Behörden wählten einen elfköpfigen reformierten Kirchenrat, der als Aufsichts- und Kontrollbehörde fungierte und Anträge zuhanden des kleinen Rates formulieren konnte. Zunächst versuchte der Staat Aargau beiden Konfessionen, nach dem Grundsatz der Parität, also der Gleichberechtigung der Kirchen, gerecht zu werden. Bewusst katholische oder bewusst reformierte Stellungnahmen waren nicht erwünscht. So hat beispielsweise die Regierung die Einladung des Kantons Zürich zum Reformationsjubiläum 1819 zurückgewiesen.
[Bearbeiten] Der Weg zur Selbständigkeit
Bereits in der Berner Zeit gab es im Berner Unteraargau zwei Pfarrkapitel (Aarau-Zofingen und Brugg-Lenzburg). Durch Beschluss der Aargauer Regierung wurden diese zu einem Generalkapitel zusammengefasst und tagten im Juni 1821 erstmal in Aarau. Alle ins aargauische Ministerium aufgenommenen Geistlichen und drei Regierungsräte gehörten dem Kapitel an. Ab 1824 kam immer lauter der Wunsch auf, auch Laien im Generalkapitel aufzunehmen und der Kirche mehr Selbständigkeit zu gewähren, was zunächst noch als feindselig gegenüber der Verfassung des Kantons empfunden wurde. Ganz allmählich aber konnte die Kirche Erfolge verbuchen. 1852 erhielten die Kirchgemeinden auf Antrag des Generalkapitels das Recht, bei der Pfarrwahl einen Dreiervorschlag zuhanden der Regierung einzureichen. 1858 wurde es den Gemeinden gestattet, Laienmitglieder ins Generalkapitel zu schicken und 1864 erhielten die Kirchgemeinden das Recht zu Pfarrwahl. Mit einem Gesetz vom 2. März 1866 stimmte der Grosse Rat der Wahl einer Synode zu. Die Wahlen, von den zivilen Behörden angesetzt und durchgeführt fanden am 21. Oktober statt und bereits am 18. Dezember 1866 trat die Synode, bestehend aus 87 Laien und 51 Pfarrern, erstmals zusammen. Damit hat die aargauische Kirche den Weg zu mehr Eigenständigkeit und Unabhängigkeit begonnen. Mit der Verfassungsänderung von 1885 wurde der Gedanke eine freien Kirche in einem freien Staat aufgenommen und man begann das finanzielle Verhältnis von Staat und Kirche zu entflechten. Die Pfrund- und Kirchengüter wurden aus dem allgemeinen Staatsbesitz ausgeschieden und im Jahre 1893 erhielten die Kirchgemeinden die öffentlich-rechtliche Anerkennung, so dass sie gegenüber dem Staat als selbständige Verhandlungspartner auftreten konnten. Im selben Jahr wurde der Synodalausschuss zum Reformierten Kirchenrat. Der Staat wollte damals bewusst keine starke kirchliche Zentralverwaltung, so dass das Steuerrecht und viele andere Kompetenzen bis heute nicht bei der Landeskirche sondern bei den Kirchgemeinden liegen.
[Bearbeiten] Struktur
Durch die Kantonsverfassung ist der Reformierten Landeskirche Aargau die rechtliche Selbständigkeit als öffentlich-rechtliche Institution garantiert. Dies wird durch Bezeichnung „Landeskirche“ gekennzeichnet. Auch die Kirchgemeinden sind öffentlich-rechtliche Institutionen und damit berechtigt von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben, um ihren Auftrag erfüllen zu können. Der öffentlich-rechtlichen Status ist an einige Bedingungen geknüpft:
- die Gemeinden und die Landeskirche müssen demokratisch aufgebaut sein,
- ihre Mitglieder können gegen Entscheide der Kirchenbehörden rekurrieren,
- die Gemeinden und die Landeskirche müssen über die Verwendung ihrer finanziellen Mittel öffentlich Rechenschaft (Jahresbericht, mit Rechnung) ablegen.
[Bearbeiten] Leitung
[Bearbeiten] Synode
So wie auf Kirchgemeindeebene die Kirchgemeindeversammlung das oberste Organ ist, so ist es auf landeskirchlicher Ebene die Synode, die von allen kirchlichen Stimmberechtigten gewählt wird. Je nach Grösse der Kirchgemeinde, wählt sie zwei bis sieben Vertreterinnen und Vertreter. Die Synode tritt in der Regel zweimal im Jahr zusammen, genehmigt das Budget und die Rechnung und wählt zum Ende einer Legislaturperiode den Kirchenrat für die neue Amtszeit.
[Bearbeiten] Kirchenrat
Der Kirchenrat, der im Auftrag der Synode die Geschäfte der Landeskirche führt, muss mehrheitlich aus nicht ordinierten Mitgliedern bestehen. Er besteht aus einem vollamtlichen Präsidenten oder einer Präsidentin und aus sechs ehrenamtlichen Mitgliedern. Der Kirchenrat für die Legislaturperiode von 2007-2010 besteht aus folgenden Mitgliedern: Claudia Bandixen, Präsidentin; Urs Karlen. Vizepräsident; Hans Rösch; Hans Peter Mauch; Konrad Naegeli; Myriam Heidelberger Kaufmann und Martin Keller.
[Bearbeiten] Partnerschaftliche Gemeindeleitung
Die Verantwortung zur Leitung der Kirchgemeinden ist in der Kantonalkirche als 'partnerschaftliche Gemeindeleitung' auf die Kirchenpflege, das Pfarramt und die diakonischen Dienste als gleichwertige Partner verteilt. Die Gleichstellung der diakonischen Dienste mit dem Pfarramt zeigt sich u.a. darin, dass Diakoninnen und Diakone unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls ordiniert werden.
[Bearbeiten] Mitarbeitende
[Bearbeiten] Pfarrkapitel
Nach der Wahl der ersten Synode im Jahre 1866 wurde das vormalige Generalkapitel (s. oben) aufgelöst und neu das Pfarrkapitel geschaffen, das bis heute einen festen Platz in der Organisation der Landeskirche hat. Alle ins aargauische Ministerium aufgenommenen Geistlichen gehören dem Kapitel an. (Präsident: vacat)
[Bearbeiten] Diakoniekapitel
(Präsident: Gerald Weihrauch)