Reichsflaggengesetz
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Das Reichsflaggengesetz war eines der Nürnberger Gesetze, die am 15. September 1935 vom Reichstag auf dem sogenannten "Reichsparteitag der Freiheit" verabschiedet wurden.
Anlass war ein Zwischenfall in New York, bei dem Hafenarbeiter auf der "Bremen" die Hakenkreuzflagge heruntergerissen hatten. Sie blieben unbestraft, weil es sich nicht um eine Nationalflagge gehandelt habe. Goebbels schrieb dazu am 9. September 1935 im Tagebuch:
- „Richter Broudski beleidigt die deutsche Nationalflagge. Ich hetze die Presse darauf. [...] Unsere Antwort: In Nürnberg tritt der Reichstag zusammen und erklärt die Hakenkreuzflagge zur alleinigen Nationalflagge.“ [1]
Kurz nach dem Machtantritt der NSDAP im Jahre 1933 waren die schwarz-rot-goldenen Flaggen der demokratischen Weimarer Republik durch die alten kaiserlichen Farben schwarz-weiß-rot ersetzt worden. Die Verordnungen hierfür erließ der Reichspräsident Hindenburg.
Zusätzlich zur schwarz-weiß-roten Flagge sollte, wenn möglich, die Hakenkreuzflagge der NSDAP gesetzt werden.
Mit dem Reichsflaggengesetz wurde 1935 eine endgültige Regelung bezüglich der Reichsfarben und der Nationalflagge festgesetzt. Die Reichsfarben wurden nun als schwarz-weiß-rot bestimmt. Gleichzeitig wurde die Hakenkreuzflagge zur Reichs- und Nationalflagge sowie zur Handelsflagge erklärt.
Aufgehoben wurde dieses Gesetz durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 betreffend die Aufhebung von NS-Recht vom 20. September 1945.
[Bearbeiten] Beflaggung
Das Hissen von Hausfahnen an den Nationalfeiertagen oder bei sonstigen Anlässen war nicht verpflichtend. Wenn dies jedoch unterblieb, wurde es als Akt demonstrativer Verweigerung gewertet. Der Blockwart vermerkte dies in seiner Hauskartei. Es gab zur Ermahnung überdies ein Formschreiben, in das nur noch Name und Datum einzutragen waren.[2]
[Bearbeiten] Fußnoten
- ↑ Peter Longerich: Politik der Vernichtung... München 1998 ISBN 3-492-03755-0, S. 622
- ↑ Cornelia Schmitz-Berning: Vokabular des Nationalsozialismus., Berlin 1998, ISBN 3-11-013379-2, S. 297