Religionsmündigkeit
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Religionsmündigkeit bezeichnet das Recht eines Kindes, selbst über seine Religionszugehörigkeit zu entscheiden. Dieses Selbstbestimmungsrecht steht im Gegensatz zum Elternrecht der religiösen Erziehung im Rahmen des Sorgerechtes.
In Deutschland ist die Religionsmündigkeit im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 geregelt:
[Bearbeiten] Stufen der Religionsmündigkeit
Bereits ab Vollendung des 10. Lebensjahres ist das Kind zu hören, wenn es in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden soll.
Ab Vollendung des 12. Lebensjahres darf ein Kind nicht mehr gegen seinen Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden..
Ab Vollendung des 14. Lebensjahres wird in Deutschland eine uneingeschränkte Religionsmündigkeit erworben. Diese Religionsmündigkeit beinhaltet sowohl das Recht, aus der bisherigen Religionsgemeinschaft auszutreten als auch das Recht, sich einer anderen Religionsgemeinschaft anzuschließen. Auch eine Abmeldung vom schulischen Religionsunterricht ist ab diesem Zeitpunkt (außer in Bayern und dem Saarland) möglich.
Der Gesetzgeber hat durch diese Teilmündigkeit des Kindes im Rahmen einer Kollisionsnorm einen verfassungsrechtlichen Grundkonflikt zwischen Elternrecht, Art. 6 Grundgesetz (GG), und sich entwickelnder Grundrechtsmündigkeit des Kindes (Art. 1 und 4 GG) zu lösen versucht.
[Bearbeiten] Siehe auch:
[Bearbeiten] Weblinks
- Gesetz über die religiöse Kindererziehung
- http://bundesrecht.juris.de/kerzg/BJNR009390921.html Gesetzestext über die religiöse Kindererziehung