Rentenberater
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Unter einem Rentenberater versteht man eine Person, die als zur Besorgung von Rechtsangelegenheiten auf dem Gebiet des Sozialrechts bzw. Sozialversicherungsrechts behördlich zugelassen ist.
Das Tätigkeitsfeld des Rentenberaters umfasst vorrangig alle sozialrechtlichen Sachgebiete, die einen Bezug zu rentenrechtlichen Fragen aufweisen. Dazu gehören neben dem Bereich Gesetzliche Rentenversicherung insbesondere auch die Unfallversicherung, die Pflegeversicherung sowie das Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht. Der freiberufliche Rentenberater vertritt seinen Mandanten dabei gerichtlich (bei Zulassung auch als Prozessagent) und außergerichtlich. Diese Tätigkeit innerhalb des beschränkten Tätigkeitsfeldes nimmt insoweit rechtsanwaltsähnlichen Charakter an, da sie z.B. neben reiner Rentenüberprüfung und -berechnung auch die Antragstellung, Anspruchsverfolgung und -durchsetzung umfasst.
Die Zulassung erfolgt i. d. R. durch den Präsidenten des Landgerichts gemäß § 1 Nr. 1 des Rechtsberatungsgesetzes.
Voraussetzungen sind insbesondere:
- persönliche Eignung und Zuverlässigkeit (gesicherte wirtschaftliche Verhältnisse und keine erheblichen strafrechtlichen Verfehlungen)
- Sachkunde (eine den Berufsanforderungen angemessene Ausbildung)
- genügende einschlägige berufspraktische Erfahrung (z. B. Tätigkeit bei einem Sozialversicherungsträger).
Das ebenfalls unter Justizaufsicht stehende weitere Berufsrecht (z. B. das Verbot direkter Werbung) orientiert sich inhaltlich an dem der Anwaltschaft.
Eine geplante gesetzliche Reform des Zulassungsrechts befindet sich im Diskussionsstadium.
Für seine Dienstleistung, rechtlich ein Geschäftsbesorgungsvertrag, erhält der Rentenberater Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Im Bereich der Rentenversicherung gibt es mit den Beratungsstellen der gesetzlichen Rentenversicherer eine gebührenfreie Alternative.
[Bearbeiten] Literatur
- Rennen/Caliebe: Rechtsberatungsgesetz
- Kleine-Cosack: Rechtsberatungsgesetz