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Rollstuhl

aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie

Der Rollstuhl (umgangssprachlich Rolli) ist ein Fahrzeug für Menschen, die aufgrund körperlicher Behinderung in der Fähigkeit zum Gehen beeinträchtigt sind. Der Rollstuhl ermöglicht es diesen Menschen, weiterhin mobil zu sein.

Die ersten Nachweise eines Rollstuhls findet man um 1300 v. Chr. in China. König Philip II. von Spanien hatte 1595 offenbar einen Rollenstuhl mit verstellbarer Rücken- und Fußstütze. Einen selbstanzutreibenden Rollstuhl konstruierte der gelähmte Uhrmacher Stephan Farfler 1655.

Rollstuhl mit Seilzugantrieb
Rollstuhl mit Seilzugantrieb
Rollenstuhl von Philipp II. von Spanien, 1595
Rollenstuhl von Philipp II. von Spanien, 1595
Farflers Rollstuhl von 1655
Farflers Rollstuhl von 1655

Von ersten einfachen Modellen ausgehend, hat sich inzwischen eine Vielfalt an Rollstuhltypen entwickelt, die sowohl nach Behinderungsmerkmalen als auch Anwendungszwecken differenziert sind. Die Art und Anordnung der Räder sowie deren Antrieb, die Sitzausführung und die Zusammenleg- bzw. Faltbarkeit sind unterschiedlich.

Inhaltsverzeichnis

[Bearbeiten] Technik

[Bearbeiten] Unterscheidung nach Antriebsart

  • Greifreifenrollstuhl zum Selbstfahren mit Handantrieb an speziellen Greifringen
  • Handhebelrollstuhl zum Selbstfahren mittels Handhebeln und Hebel-Getrieben
  • Elektrorollstuhl oder E-Rolli, mit Elektromotor-Antrieb
  • Schieberollstuhl zum Schieben einer passiven Person mit den Schiebegriffen an der Rückenlehne
  • Trippelrollstühle zur selbständigen Fortbewegung mit den Füßen mittles „Trippeln“
Standard-Rollstuhl von 2005
Standard-Rollstuhl von 2005
Starrrahmenrollstuhl
Starrrahmenrollstuhl
Rennrollstuhl
Rennrollstuhl

[Bearbeiten] Untergruppen von Greifreifenrollstühlen

  • Standardrollstuhl/Faltrollstuhl

Diese Modellgattung beinhaltet wesentliche generelle Ausstattungen und Funktionen, die eine Grundversorgung für die nicht dauerhafte Benutzung darstellen. Speziellere Bedürfnisse z. B. nach mehr Bewegungsfreiheit, Leichtigkeit und Sitzkomfort werden allenfalls durch zusätzliches oder austauschbares Zubehör abgedeckt. Deshalb dient ein Standardrollstuhl häufig als Transportmittel, eventuell (im stationären Bereich und auf Flughäfen etc.) auch für wechselnde Personen.

Ausstattungsmerkmale sind:

  • faltbarer Rahmen, Greifreifen und Schiebegriffe, Gewicht ca. 19–21 kg
  • abnehmbare und austauschbare Armlehnen und Fußstützen
  • anzutreiben über die Greifreifen oder an Schiebegriffen durch die Begleitperson
  • zwei große Räder hinten mit Greifreifen, eventuell auch vorn statt hinten
  • zwei kleine Lenkräder vorn (eventuell auch hinten statt vorn)

Die Position der Räder hängt von den individuellen Stabilitätsbedürfnissen des Benutzers ab sowie von seiner Arm-Beweglichkeit beim Antrieb. Die Anordnung der großen Räder vorn ist kippsicherer und erfordert zum Antrieb keine Armbewegung hinter der Rückenposition.

  • Trippelrollstühle sind zur Fortbewegung mit den Füßen mittles „Trippeln“ gedacht. Sie werden häufig als Standardrollstühle ohne Fußrasten oder mit beiseiteklappbaren Fußstützen sowie mit einer individuell (durch Wahl der Radgröße) angepassten Sitzhöhe zum Trippeln ausgeführt. Greifreifen und Schiebegriffe müssen nicht, können aber mit einbezogen sein.
  • Aktivrollstühle haben meist einen leichteren Rahmen aus Titan, Carbon o. Ä. Das Gewicht liegt bei etwa 9 kg.
  • Rennrollstühle sind auf hohe Geschwindigkeiten optimiert, der tiefliegende Sitz und die Lehne meist auf das unbedingt Notwendige reduziert, der Rahmen ist für eine größere Stabilität starr und nicht faltbar. Die paarigen Räder haben einen starken Sturz und vergleichsweise kleine Greifreifen, statt eines vorderen Rollenpaars ist zur besseren Spurhaltung nur ein einzelnes lenkbares Rad vorn angebracht.
  • Multifunktionsrollstuhl, Positionierungsrollstuhl oder Lagerungsrollstuhl haben variablere Sitz- und Positionierungseinstellmöglichkeiten.

[Bearbeiten] Zerlegbarkeit und Faltbarkeit

Vielfach sind Greifreifenrollstühle als Faltrollstuhl ausgeführt. Elemente wie Fußstützen und Armlehnen können dann meist abgenommen werden, ebenso sind die Antriebsräder meist mittels Steckachsen leicht demontierbar.

Der Starrrahmenrollstuhl hat einen nicht faltbaren Sitzrahmen und in der Regel eine ungeteilte und nicht abnehmbare Fußraste. Normalerweise lässt sich zum Transport die Rückenlehne umklappen und die Antriebsräder sind ebenfalls per Steckachse abnehmbar.

Die Zerlegbarkkeit/Faltbarkeit dient neben der platzsparenden Aufbewahrung vor allem der Transportierbarkeit z. B. im PKW. Benutzer mit hinreichenden Fähigkeiten können einen passenden Rollstuhl selbst vom Fahrersitz eines PKW aus zerlegen und im Wagen verstauen. Hierzu sind jedoch meist eine gute Abstimmung von PKW-Größe und Rollstuhl-Beschaffenheit sowie die Kombination mit den Fähigkeiten des Benutzers nötig.

[Bearbeiten] Elektrorollstühle (Technik)

Elektrisch angetriebene Rollstühle sind für Benutzer bestimmt, die neben dem generellen Bedarf an einem Rollstuhl auch ein hochgradiges Defizit der Armkraft und Arm-/Hand-Beweglichkeit oder eine allgemein geschwächte Konstitution haben.

Der Elektromotor, der die großen Räder direkt antreibt, bezieht seine Antriebsenergie aus einem Akkumulator, die Steuerung der Richtung und der Geschwindigkeit erfolgt meist mit einer Joystick-Steuerung. Bauartliche Gruppen entstehen teilweise durch die Vorgaben des deutschen Straßenverkehrsrechts, z. B. nach der der Höchstgeschwindigkeit (siehe unten). Technisch und hinsichtlich des Hilfsmittelbegriffs werden Elektrorollstühle gegen die Elektromobile abgegrenzt, die gegenüber den „E-Rollis“ weniger individuell an Behinderungen anpassbar sind, die Grenzen sind jedoch häufig fließend.

Ein Spezialfall eines Elektrorollstuhls ist ein „Treppenrollstuhl“ oder „Treppensteiger“. Die damit bezeichneten Rollstühle haben einen elektrisch betriebenen Antriebsmechanismus zum Befahren von Treppen.

[Bearbeiten] Normen

Die Europäische Norm EN ISO 9999 (2003) „Technische Hilfen für behinderte Menschen – Klassifikation und Terminologie“ ordnet Rollstühle in die Gruppe 12-21 mit elf Untergruppen ein.

Weitere Normenwerke:

  • DIN 13240-1 Rollstühle; Einteilung Ausgabe 12/1983
  • DIN 13240-2 Rollstühle; Begriffe 12/1983
  • DIN 13240-3 Rollstühle; Maße 08/1994
  • DIN EN 12183 Rollstühle mit Muskelkraftantrieb – Anforderungen und Prüfverfahren
  • DIN EN 12184 Elektrorollstühle und -mobile und zugehörige Ladegeräte – Anforderungen und Prüfverfahren
  • DIN ISO 6440 Rollstühle; Benennungen, Begriffe 1985
  • DIN ISO 7176-1 Rollstühle; Bestimmung
  • DIN ISO 7193 Rollstühle – Maximale Gesamtmaße

[Bearbeiten] Produktverzeichnisse

Im Verzeichnis über Technische Hilfsmittel Rehadat sind in der Produktgruppe 12-21 über 400 Einzelmodelle von im Sanitätsfachhandel erhältlichen Rollstühlen verzeichnet.

Das Hilfsmittelverzeichnis der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung ordnet Rollstühle in den Bereich 18 – „Krankenfahrzeuge“ ein, mit den vier Unterscheidungsbereichen „Innenraum“, „Innenraum und Straßenverkehr“, „Straßenverkehr“ und „Treppen“ mit weiteren Unterteilungen.

[Bearbeiten] Rechtliche Bestimmungen

[Bearbeiten] Straßenverkehrsordnung

Für die Ausstattung und Zulassung von Rollstühlen, insbesondere auch Elektrorollstühlen, bestehen mehrere Vorschriften in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO). Rollstühle werden dort meist als „Krankenfahrstuhl“ oder „motorisierter Krankenfahrstuhl“ bezeichnet.

Folgende Abschnitte sind insgesamt zu berücksichtigen (Stand 2007):

  • Straßenverkehrsordnung (StVO)
    • §2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
    • §24 Besondere Fortbewegungsmittel
  • Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
    • §16 Grundregel der Zulassung
    • §29e Versicherungskennzeichen
    • §50 Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht

Auszüge:

  • Dort, wo Fußgängerverkehr zulässig ist darf mit Rollstühlen in Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.
  • Schiebe- und Greifrollstühle sind keine Fahrzeuge im Sinne der STZVO.
  • Sämtliche Elektrorollstühle sind Kraftfahrzeuge im Sinne der StVZO. Dies betrifft auch z. B. Zimmer- Elektrorollstühle, wenn sie auf öffentlichen Wegen verwendet werden.
  • Jeder Elektrorollstuhl der im öffentlichen Verkehr eingesetzt wird, muss mit einer Beleuchtungsanlage ausgestattet sein, die Fahrscheinwerfer, Rückleuchten, Blinker und Rück- und Seitenstrahler, sowie auch eine rückseitige Markierungstafel für langsamfahrende Fahrzeuge (gemäß ECE-Regelung 69) umfasst.
  • Elektrorollstühle bis zu einer bauartbedingten Geschwindigkeit von 15 km/h dürfen ohne Führerschein gefahren werden.
  • Eine Zulassungspflicht für den Straßenverkehr besteht, wenn ein Elektrorollstuhl folgende Daten überschreitet:
    • Leergewicht einschließlich Batterien aber ohne Fahrer 300 kg,
    • zulässige Gesamtmasse 500 kg,
    • bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit 15 km/h,
    • Breite über alles maximal 110 cm

[Bearbeiten] Leistungspflicht der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV)

[Bearbeiten] Rechtsanspruch

Rollstühle sind Hilfsmittel i. S. § 33 Sozialgesetzbuch V. Das Hilfsmittelverzeichnis der deutschen Gesetzlichen Krankenversicherung listet etwa 1300 „leistungspflichtige“ Einzelmodelle des Handels auf.

Damit die Kosten für den Rollstuhl von der Krankenkasse übernommen werden können, ist ein ärztliches Attest mit genauer Modellangabe und Begründung erforderlich.

Die ordnungsgemäße Verwendung, die Aufbewahrung und die allgemeine Wartung und Pflege fällt mit der Überlassung des Krankenfahrzeuges in die Zuständigkeit des Versicherten. Die erforderlichen Reparaturen werden allerdings von der Krankenkasse übernommen.

[Bearbeiten] Standardversorgung/muskelkraftbetriebene Rollstühle

Die Normalversorgung für Versicherte der GKV erfolgt mit einem nichtmotorisierten Standardrollstuhl/Greifreifenrollstuhl. Die Versorgung erfolgt i. d. R. in einfacher Ausfertigung. Für Fälle, wo ein zweiter Rollstuhl (einer für den Außen- und einer für den Innenbereich) benötigt wird, ist eine Doppelversorgung möglich.

[Bearbeiten] Elektrorollstühle

Sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, stellen die Krankenkassen ihren Versicherten Elektrorollstühle mit einer Geschwindigkeit von 6 km/h zur Verfügung. Wünscht der Versicherte eine aufwändigere Versorgung (z. B. 10 km/h), hat er die Möglichkeit, diese bei Übernahme der Mehrkosten in anspruch zu nehmen.

„Stromkosten“ die für die Nutzung eines von der Krankenkasse zur Verfügung gestellten Elektrorollstuhls anfallen, fallen in die Leistungspflicht der Krankenkassen (so das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung Az. 3 RK 12/96 vom 6. Februar 1997) und werden von der Krankenkasse nach dem tatsächlichen Verbrauch erstattet. Die Inanspruchnahme eines Elektrorollstuhles ist über den Kilometerstand zu ermitteln. Abhängig von der tatsächlichen Nutzungen und der Wattzahl des stromabnehmenden Hilfsmittels erstattet z. B. die KKH 0,18 € pro kWh. Viele Krankenkassen übernehmen die Energiekosten nach Wahl der Versicherten auch in Form einer Pauschale (z. B. bei der DAK 2,50 €, bei den AOK 5,11 € pro Monat).

[Bearbeiten] Haftpflichtversicherung

Standard-E-Rollstühle der Krankenkassen haben eine Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h und sind daher von der Versicherungspflicht ausgenommen. Dennoch erscheint eine Haftpflichtversicherung sinnvoll, falls z. B. beim Rollstuhlbetrieb an Autos Kratzer verursacht werden. Nicht versicherungspflichtige Rollstühle können in eine Private Haftpflichtversicherung eingeschlossen werden; dem Versicherer ist dies allerdings anzuzeigen. Die Kosten einer Privathaftpflicht-Versicherung werden von der Krankenkasse nicht übernommen.

Schnellere Rollstühle unterliegen jedoch der Versicherungspflicht, d. h. es muss eine spezielle „Krankenfahrstuhl-Versicherung“ (bei manchen Versicherern werden diese unter der Bezeichnung „Moped-Versicherung“ angeboten) abgeschlossen werden.

Wurde von der Krankenkasse ein Rollstuhl, der der Versicherungspflicht unterliegt, aus medizinischen oder besonderen verkehrsmäßigen Gründen bewilligt, so hat die Krankenkasse das Fahrzeug zu versichern und hierfür die Kosten zu tragen. Denn zur Hilfsmittelversorgung gehört auch, dass es in betriebsfähigen Zustand bereitgestellt wird und dazu gehört auch die Pflichtversicherung. (Vgl. Bundessozialgericht vom 14. September 1994, AZ:3/1 RK 56/93)

[Bearbeiten] Rollstuhlversorgung in Heimen

Nach § 33 Abs 1 SGB V haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln. Krankenkassen sind für die Versorgung grundsätzlich unabhängig davon verpflichtet, ob Versicherte in einer eigenen Wohnung oder in einem Heim leben. Dieser Grundsatz erfährt jedoch beim „Versicherungsfall“ der vollstationären Pflegebedürftigkeit, also bei der vollstationären Pflege in einem Pflegeheim (§ 71 Abs 2 SGB XI) oder in einer vollstationären Einrichtung der Behindertenhilfe (§ 43a SGB XI), eine Einschränkung. Die Pflicht der gesetzlichen Krankenversicherung zur Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln endet nach SGB V und SGB XI dort, wo bei vollstationärer Pflege die Pflicht des Heimträgers auf Versorgung der Heimbewohner mit Hilfsmitteln einsetzt. Die hiermit verbundenen Kosten sind mit dem Pflegesatz abgegolten. Die Bereitstellungspflicht beschränkt sich dabei auf den Bereich innerhalb des Heims und das Heimgelände.

[Bearbeiten] Einzelne Rechtsprechungs-Fälle

Die Leistungspflicht der Krankenversicherung ist nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Versicherte zum Kreis pflegebedürftiger Personen nach §§ 14, 15 SGB XI gehört (z. B. Schwerstpflegebedürftigkeit nach Pflegestufe III) und der Rollstuhl auch der Erleichterung ihrer Pflege dient. (BSG-Urteil vom 10. Februar 2000, B 3 KR 28/99R)

Ein Leistungsanspruch gegen die Gesetzliche Krankenkasse auf Versorgung mit einem vom Arzt verordneten Rollstuhl als Hilfsmittel besteht immer dann, wenn der Betroffene den Rollstuhl auch für Aktivitäten außerhalb des Heimes benötigt (insbesondere Spazierfahrten; Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses – Mobilität und gesellschaftlicher Kontakt zur Vermeidung von Vereinsamung, auch Ausfahrten mit Angehörigen usw.). (vgl. BSG, Urteil vom 10. Februar 2000, Az: B3 KR 26/99 R)

Soweit ein Bewohner auf einen Rollstuhl angewiesen ist, das Heim aber nicht mehr verlässt, hat dieser aber dennoch einen Anspruch gegenüber der eigenen Krankenkasse, wenn er seine Wege und Aufenthaltsorte zumindest innerhalb des Heimes noch selbst bestimmen kann. Die gesetzliche Krankenversicherung hat dabei nur solche Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die nicht der „Sphäre“ der vollstationären Pflege zuzurechnen sind. Das sind im wesentlichen: 1) individuell angepaßte Hilfsmittel, die ihrer Natur nach nur für den einzelnen Versicherten bestimmt und grundsätzlich nur für ihn verwendbar sind (zB Brillen, Hörgeräte, sonstige Prothesen); (2) Hilfsmittel, die der Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses (zB Kommunikation oder Mobilität) außerhalb des Pflegeheims dienen. Das ist noch nicht der Fall, wenn es nur um das reine Spazierenfahren an der frischen Luft auf dem Heimgelände geht. Die Sphäre des Heimes ist auch dann noch nicht verlassen, wenn es sich um gemeinsame Ausflüge der Heimbewohner oder um sonstige von der Heimleitung organisierte bzw verantwortete Aktivitäten außerhalb des Heimes (zB gemeinsamer Stadtbummel) handelt. Regelmäßige Aktivitäten des Pflegebedürftigen außerhalb des Heimes (Ausflüge, Spazierfahrten, Besuche in Cafe, Restaurant, Theater, Kino usw), allein oder in Begleitung von Angehörigen, Freunden und Bekannten, unabhängig vom Pflegepersonal. können hingegen nicht mehr der Sphäre des Heimes und seinem Verantwortungsbereich zugerechnet werden. Eine Erklärung der Angehörigen, daß der Patienti *regelmäßig* mehrfach in der Woche außerhalb des Heimes zu Spazierfahrten abgeholt wird (z. B. Friedhofsbesuche o. ä.) löst id.R. eine Leistungspflicht der Krankenkasse aus. Der Heimträger hat lediglich für die Versorgung mit üblichen Hilfsmitteln innerhalb des Pflegeheimes und des Heimgeländes einzustehen. (vgl. Urteil des BSG vom 20. Februar 2000, B 3 KR 28/99 R)

Das Bundessozialgericht hat in seinem Urteil vom 22. Juli 2004 noch einmal konkretisiert: Die Abgrenzung der Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Hilfsmittel-Versorgung in Pflegeheimen von der Vorhaltepflicht des Heimträgers hat danach zu erfolgen, ob noch eine Krankenbehandlung und ein Behinderungsausgleich im Sinne medizinischer Rehabilitation stattfindet (Folge: Leistungsverpflichtung der gesetzlichen Krankenversicherung) oder aber ganz überwiegend die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist (Folge: Vorhaltepflicht des Heimträgers) Es müssen die konkreten Umstände des Einzelfalles herangezogen werden. Demnach sind auch solche Gegenstände der Heimausstattung (unter Umständen also auch Rollstühle) zuzurechnen, bei denen zwar noch ein gewisser Behinderungsausgleich zu erkennen ist, ganz überwiegend aber die Pflege im Vordergrund steht, weil eine Selbstbestimmung und Teilhabe am Leben in der Gesellschaft nicht mehr möglich ist und eine Rehabilitation damit nicht mehr stattfindet. Entscheidend ist danach, ob dem Betroffenen eine verantwortungsbewusste Bestimmung über das eigene Schicksal noch möglich ist oder nicht bzw. ob er wegen des Fehlens dieser Fähigkeit nicht lediglich zum „Objekt der Pflege“ geworden ist. Für den Einzelfall ist es wichtig, ob der Betroffene seinen Aufenthaltsort noch aktiv bestimmen kann und ihm damit ein eigenständiges und bewusstes Gestalten des Gemeinschaftslebens im Heim möglich ist. In dem vom BSG entschiedenen Fall war die dortige schwerstpflegebedürftige (= Pflegestufe III) Klägerin noch in der Lage, selbst Eindrücke wahrzunehmen, zu lachen und auf Ansprache zu reagieren. Dieses passive Reagieren genügte jedoch nicht, um die Leistungspflicht der Krankenkasse auszulösen.

Für Behinderteneinrichtungen gilt:, daß Bewohner nur dann mit einem Rollstuhl zu Lasten der Krankenkasse auszustatten sind, wenn er benötigt wird, um außerhalb des Heims Spazierfahrten unternehmen zu können oder wenn nach den vom Sozialhilfeträger getroffenen Vereinbarungen der Träger der Behinderteneinrichtung nicht verpflichtet ist, innerhalb des Heims die zur Pflege gehunfähiger Personen benötigten Rollstühle vorzuhalten. Angesichts der Mannigfaltigkeit der Behinderteneinrichtungen kann eine solche Vorhaltepflicht nicht wie bei stationären Pflegeeinrichtungen allgemein bejaht werden. (BSG-Urteil vom 10. Februar 2000, B 3 KR 17/99 R)

[Bearbeiten] Weblinks

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