Schuldanerkenntnis
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Ein Schuldanerkenntnis ist ein einseitig verpflichtender Vertrag mit dem Inhalt, dass der Schuldner das Bestehen eines Schuldverhältnisses anerkennt.
[Bearbeiten] Das Schuldanerkenntnis im deutschen Recht
Es sind drei Typen des Anerkenntnisses zu unterscheiden:
- Das einseitige nichtrechtsgeschäftliche Anerkenntnis ist formlos möglich, es stellt ein Indiz für das Bestehen des anerkannten Anspruchs dar, das durch einfachen Gegenbeweis im Wege der Erschütterung entkräftet werden kann und daher keine Beweislastumkehr im technischen Sinne bewirkt. Das einseitige Anerkenntnis führt wie alle Anerkenntnisse im Rechtssinn zum Neubeginn der Verjährung gemäß § 212 BGB.
- Das abstrakte (konstitutive) Anerkenntnis, das gemäß § 781 BGB der Schriftform bedarf, bringt einen neuen Anspruch hervor, der bei Nichtbestand des anerkannten Anspruchs aber gemäß § 812 II BGB kondiziert werden kann. Das abstrakte Anerkenntnis hat daher keine endgültige Feststellung des anerkannten Anspruchs zur Folge, sondern bewirkt lediglich eine Beweislastumkehr im technischen Sinne. Ein Verlust von Einwendungen ist mit dem abstrakten Anerkenntnis nicht verbunden. Eine Klausel in AGB des Anerkenntnisvertrags, nach welcher der Schuldner auf Einwendungen verzichtet, wird von Rechtsprechung und Lehre trotz § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB als wirksam angesehen.
- Das kausale (deklaratorische) Anerkenntnis soll den Schuldner mit Einwendungen für die Zukunft ausschließen, den anerkannten Anspruch endgültig feststellen. Es wirkt also wie ein Vergleich und ist dogmatisch daher als einseitiger bzw. unentgeltlicher Vergleich zu begreifen. Das kausale Anerkenntnis ist nach derzeit herrschender Auffassung formlos möglich, sollte aber dem Formerfordernis des § 518 Abs. 1 Satz 1 BGB, zumindest aber dem Formerfordernis des § 781 BGB unterstellt werden. Bei der Auslegung spricht eine strikte Vermutung gegen das kausale Anerkenntnis, weil nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner dem Gläubiger einseitig eine endgültig gesicherte Rechtsposition verschaffen wollte, ohne seinerseits etwas dafür zu erhalten.
Für die Auslegung des Anerkenntnisses im Zweipersonenverhältnis gilt: Bloß mündlich erteilte Anerkenntnisse sind grundsätzlich einseitig und nichtrechtsgeschäftlich. Schriftlich erteilte Anerkenntnisse sind grundsätzlich abstrakt (§ 781 BGB). Ein kausales Anerkenntnis darf nur bei ausdrücklich auf endgültige Feststellung gerichteter und notariell beurkundeter (Individual-)vereinbarung der Parteien angenommen werden.
Etwas anders im Dreipersonenverhältnis: Sowohl bei der Abtretungsbestätigung als auch beim Drittschuldneranerkenntnis geht es letztlich um Probleme der Auskunftshaftung. Die hier erteilten Anerkenntnisse sind als Wissenserklärungen einseitiges Anerkenntnis; das unrichtig erteilte Anerkenntnis macht den Schuldner in diesen Fällen schadensersatzpflichtig.
[Bearbeiten] Siehe auch
[Bearbeiten] Literatur
- Fritz Klingmüller: Das Schuldversprechen und Schuldanerkenntnis des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich, Jena, Fischer, 1903
- Peter Marburger: Das kausale Schuldanerkenntnis als einseitiger Feststellungsvertrag, Berlin [u.a.], de Gruyter, 1971, zugl.: Köln, Univ., Diss., 1969, ISBN 3-11-00-1721 (mit formal falscher ISBN ausgeliefert und katalogisiert, Suche über KVK möglich)
- Wolfgang Baumann: Das Schuldanerkenntnis, Berlin, Duncker & Humblot, 1992, zugl.: Bielefeld, Univ., Diss., 1990, ISBN 3-428-07207-3
- Erik Ehmann: "Schuldanerkenntnis und Vergleich", zugl.: München, Univ., Diss, 2004, Verlag C.H. Beck, München, 2005, ISBN 3-406-53392-2
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