Schwebendes Geschäft
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Ein schwebendes Geschäft ist ein zweiseitig verpflichtender Vertrag, der auf Leistungsaustausch gerichtet ist und der von dem, der zu liefern oder zu leisten hat, noch nicht voll erfüllt ist. Dies gilt entsprechend auch bei Dauerschuldverhältnissen. Der Schwebezustand beginnt im Grundsatz mit Abschluss des Vertrages, er endet mit Erfüllung durch den zur Lieferung oder Leistung Verpflichteten. Mit diesem Umsatzakt ist der vom Realisationsprinzip geforderte Realisationszeitpunkt erreicht; es besteht seitens des zur Lieferung oder Leistung Verpflichteten ein Anspruch auf Gegenleistung, und etwaige Erträge müssen nun bilanziell erfasst werden.
Im Normalfall werden diese Geschäfte in der Handelsbilanz nicht bilanziert (Ausgeglichenheitsprinzip der Forderungen und Leistungen), mit Ausnahme, nach § 249 I 1 HGB, solcher schwebender Geschäfte aus denen drohende Verluste erwartet werden. Diese drohenden Verluste dürfen als Rückstellungen auf der Passivseite der Handelsbilanz ausgewiesen werden.
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