Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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Die Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV) enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Wirkungen durch elektromagnetische Felder bzw. zur Elektromagnetischen Umweltverträglichkeit - EMVU.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Geltungsbereich
Die Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen und Niederfrequenzanlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden und nicht einer Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Die Verordnung betrifft ortsfeste
- Hochfrequenz-Funksender mit einer Sendeleistung von 10 Watt EIRP (äquivalente isotrope Strahlungsleistung) oder mehr, die elektromagnetische Felder im Frequenzbereich von 10 Megahertz bis 300.000 Megahertz erzeugen sowie
- Freileitungen und Erdkabel mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Spannung von 1 000 Volt oder mehr,
- Bahnstrom- Fern- und Oberleitungen einschließlich der Umspann- und Schaltanlagen mit einer Frequenz von 162/3 oder 50 Hz
- Elektroumspannanlagen einschließlich der Schaltfelder mit einer Frequenz von 50 Hertz und einer Oberspannung von 1000 Volt oder mehr.
Die Verordnung berücksichtigt nicht die Wirkungen elektromagnetischer Felder auf elektrisch oder elektronisch betriebene Implantate.
[Bearbeiten] Hochfrequenzanlagen
Nach der Verordnung sind Hochfrequenzanlagen so zu errichten und zu betreiben, daß in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere ortsfeste Sendefunkanlagen die angegebenen Grenzwerte der elektrischen und magnetischen nicht überschritten werden und bei gepulsten elektromagnetischen Feldern zusätzlich der Spitzenwert für die elektrische und die magnetische Feldstärke das 32fache der Werte des Anhangs nicht überschreitet.
[Bearbeiten] Grenzwerte:
Effektivwert der Feldstärke, quadratisch gemittelt über 6-Minuten-Intervalle
Frequenz (f) Megahertz (MHz) |
elektrische Feldstärke Volt pro Meter (V/m) |
magnetische Feldstärke Ampere pro Meter (A/m) |
---|---|---|
10 - 400 | 27,5 | 0,073 |
400 - 2000 | ||
2 000 - 300 000 | 61 | 0,16 |
[Bearbeiten] Niederfrequenzanlagen
Niederfrequenzanlagen sind nach der Verordnung so zu errichten und zu betreiben, daß in ihrem Einwirkungsbereich in Gebäuden oder auf Grundstücken, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind, bei höchster betrieblicher Anlagenauslastung und unter Berücksichtigung von Immissionen durch andere Niederfrequenzanlagen die im Anhang der Verordnung angegebenen Grenzwerte der elektrischen Feldstärke und magnetischen Flußdichte nicht überschritten werden. Dabei sollen außer Betracht bleiben
- kurzzeitige Überschreitungen der angegebenen Werte „um nicht mehr als 100 vom Hundert, deren Dauer insgesamt nicht mehr als 5 vom Hundert eines Beurteilungszeitraums von einem Tag ausmacht“
- kleinräumige Überschreitungen „der angegebenen Werte der elektrischen Feldstärke um nicht mehr als 100 vom Hundert außerhalb von Gebäuden, soweit nicht im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für insbesondere durch Berührungsspannungen hervorgerufene Belästigungen bestehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer für die Nachbarschaft unzumutbar sind“.
[Bearbeiten] Grenzwerte:
Effektivwert der elektrischen Feldstärke, und magnetischen Flußdichte
Frequenz (f) Hertz (Hz) |
Elektrische Feldstärke Kilovolt pro Meter (kV/m) |
Magnetische Flußdichte Mikrotesla (µT) |
---|---|---|
50-Hz-Felder | 5 | 100 |
16 2/3-Hz-Felder | 10 | 300 |
[Bearbeiten] Weitere Bestimmungen
Die weiteren wesentlichen Ausführungen der Verordnung beschreiben :
- Anforderungen zur Vorsorge
- Ermittlung der Feldstärke- und Flußdichtewerte
- Weitergehende Anforderungen
- Anzeigepflichten
- Zulassung von Ausnahmen
- Behandlung von Ordnungswidrigkeiten