Signaturerstellungseinheit
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Sichere Signaturerstellungseinheiten sind laut Signaturgesetz Software- oder Hardwareeinheiten zur Speicherung und Anwendung des jeweiligen Signaturschlüssels, die mindestens die Anforderungen nach § 17 oder § 23 dieses Gesetzes und der sich darauf beziehenden Vorschriften der Rechtsverordnung nach § 24 (Signaturverordnung) erfüllen und die für qualifizierte elektronische Signaturen bestimmt sind.
Der Begriff "sichere Signaturerstellungseinheit" ist aufgrund der Vorgaben der "Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen" in der Gesetzgebung fast aller EU-Mitgliedsstaaten und der Staaten des EWR in inhaltsgleicher Weise definiert. (Ausnahmen sind Großbritannien und Irland, in denen keine entsprechenden Regelungen existieren).
Die Übereinstimmung von sicheren Signaturerstellungseinheit mit den gesetzlichen Anforderungen erfolgt durch die von den Mitgliedsstaaten benannten Bestätigungsstellen. Diese Bestätigungen werden auf Basis des Artikels 3 (4) der EU-Richtlinie und seiner Implementierung in die nationalen Gesetze von allen anderen Mitgliedstaaten anerkannt. In Deutschland erfordert die Bestätigung einer sicheren Signaturerstellungseinheit gemäß Anlage 1 der Signaturverordnung mindestens eine Prüfung der Sicherheitseigenschaften nach Common Criteria mit Prüftiefe EAL 4 oder ITSEC mit Prüftiefe E3. Nach Artikel 3 Nr.5 der EU-Richtlinie ist für eine sichere Signaturerstellungseinheit keine Bestätigung erforderlich, wenn sie nachweisbar einer internationalen Norm entspricht, die die Europäische Kommission als dafür geeignet festgelegt hat. In ihrer Entscheidung vom 14. Juli 2003 [1] wies die Kommission die Spezifikation "CWA 14169" des Europäischen Komitees für Normung (CEN) als eine geeignete Norm aus. Die rechtliche Relevanz dieser Entscheidung ist jedoch umstritten, da es sich bei der benannten Spezifikation um keinen offiziellen Standard handelt [2].
Alle bis heute in Deutschland bestätigten sicheren Signaturerstellungseinheiten sind Prozessor-Chipkarten oder USB-Sticks, die einen gleichartigen Prozessor enthalten wie Prozessor-Chipkarten. Technische Anforderungen an Chipkarten mit Signaturfunktionalität legt z.B. DIN V 66291-1 fest.
[Bearbeiten] Weblinks
- http://www.bundesnetzagentur.de Bundesnetzagentur - zuständig für die Aufsicht im Zusammenhang mit sicheren Signaturerstellungseinheiten und die Anerkennung von Bestätigungsstellen.
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