Sondersignal
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Unter Sondersignal versteht man die Warnung anderer Verkehrsteilnehmer vor Einsatzfahrzeugen mithilfe von Lichtzeichen und Tonsignalen.
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[Bearbeiten] Deutschland
In Deutschland ist für Sondersignale blaues Blinklicht und Einsatzhorn vorgesehen.
[Bearbeiten] Voraussetzungen und rechtliche Regelung
Die Verwendung von Sondersignal ist in Deutschland in § 38 der Straßenverkehrsordnung (StVO) geregelt. Demnach ist das Einsetzen des Sondersignals auf wenige Ausnahmesituationen beschränkt, um Missbrauch vorzubeugen. Es darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um
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- Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden,
- eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden,
- flüchtige Personen zu verfolgen oder
- bedeutende Sachwerte zu erhalten.
[Bearbeiten] Folgen
Sondersignal ordnet an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen“ (siehe § 38 Abs. 1 StVO). „Freie Bahn zu schaffen“ bedeutet für die anderen Verkehrsteilnehmer (auch für den Gegenverkehr) nach Möglichkeit rechts zu fahren, ihre Fahrt zu verlangsamen und notfalls anzuhalten, um dieser Anordnung zu folgen. Ist die Straße nicht breit genug, um einem Fahrzeug mit Sondersignal das Überholen zu ermöglichen, kann es auch erforderlich sein, mit normaler Geschwindigkeit weiter zu fahren, bis eine Stelle erreicht ist, an der das Einsatzfahrzeug überholen kann. Auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist die Gasse für Einsatzfahrzeuge immer zwischen der ganz linken Spur und der zweiten Spur von links zu bilden.
Der Einsatz von Sondersignal erfordert grundsätzlich keine Sonderrechte nach § 35 StVO. Sind die Voraussetzungen für Sondersignal gegeben, haben aber z. B. Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienst auch Sonderrechte (siehe § 35 Abs. 1 und 5a StVO). Andere Fahrzeuge, z. B. die Unfallhilfsfahrzeuge der DB Notfallmanager, haben keine Sonderrechte, sondern nur das obige Wegerecht. Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung sind dann aber durch Notstand gerechtfertigt.
Blaulicht alleine ohne Einsatzhorn (Martinshorn) „darf nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden“ (siehe § 38 Abs. 2 StVO). Eine Einsatzfahrt ohne Einsatzhorn ist also zulässig, erfordert aber vom Fahrer eine noch höhere Aufmerksamkeit, weil die übrigen Verkehrsteilnehmer das rein optische Signal wesentlich schlechter wahrnehmen können. Sie sind außerdem nicht verpflichtet, freie Bahn zu schaffen.
[Bearbeiten] Österreich
In Österreich gibt es den Begriff Sondersignal nicht. Allerdings ist die Benutzung von Blaulicht und Folgetonhorn ebenfalls in der Straßenverkehrsordnung, und zwar im § 26, geregelt:
- (1) Die Lenker von Fahrzeugen, die nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften mit Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht und mit Vorrichtungen zum Abgeben von Warnzeichen mit aufeinanderfolgenden verschieden hohen Tönen ausgestattet sind, dürfen diese Signale nur bei Gefahr im Verzuge, zum Beispiel bei Fahrten zum und vom Ort der dringenden Hilfeleistung oder zum Ort des sonstigen dringenden Einsatzes verwenden. Außerdem dürfen die angeführten Signale soweit als notwendig nur noch zur Abwicklung eines protokollarisch festgelegten Programms für Staatsbesuche oder sonstige Staatsakte sowie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen verwendet werden. Die Leuchten mit blauem Licht oder blauem Drehlicht dürfen aus Gründen der Verkehrssicherheit auch am Ort der Hilfeleistung oder des sonstigen Einsatzes oder bei einer behördliche vorgeschriebenen Transportbegleitung verwendet werden.
- (2) Außer in den in Abs. 3 angeführten Fällen ist der Lenker eines Einsatzfahrzeuges bei seiner Fahrt an Verkehrsverbote oder an Verkehrsbeschränkungen nicht gebunden. Er darf jedoch hiebei nicht Personen gefährden oder Sachen beschädigen.
- (3) ...Die Lenker von Einsatzfahrzeugen dürfen auch bei rotem Licht in eine Kreuzung einfahren, wenn sie vorher angehalten und sich überzeugt haben, daß sie hiebei nicht Menschen gefährden oder Sachen beschädigen. Einbahnstraßen und Richtungsfahrbahnen dürfen sie in der Gegenrichtung nur befahren, wenn der Einsatzort anders nicht oder nicht in der gebotenen Zeit erreichbar ist...
[Bearbeiten] Schweiz
Die Schweizer Gesetzgebung spricht ebenfalls nicht von Sondersignalen sondern von „besonderen Warnsignalen“. Im Artikel 27, Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes heißt es:
- „Den Feuerwehr-, Sanitäts- und Polizeifahrzeugen ist beim Wahrnehmen der besondern Warnsignale die Strasse sofort freizugeben. Fahrzeuge sind nötigenfalls anzuhalten.“
Die Auslegung dieses Artikels führt zu einer Umsetzung in der Praxis, die derjenigen in Deutschland und Österreich entspricht.
Eine Fahrt mit Blaulicht ohne Sirene oder Martinshorn fordert die anderen Verkehrsteilnehmer zu erhöhter Vorsicht auf, führt aber in der Praxis nicht zu einem automatischen Vortrittsrecht des Rettungsfahrzeugs. Am Einsatzort wird auf eine orange Warnbeleuchtung umgestellt, blaue Warnlichter sind nur für fahrende Fahrzeuge vorgesehen.
Seit 2003 können Fahrzeuge der Rettungsorganisationen zusätzlich zum Martinshorn auch noch mit dem US-amerikanischen „Yelp“-Signal ausgerüstet werden. Dieses Signal wird eingesetzt, um Verkehrsteilnehmer, welche Martinshorn und Blaulicht nicht wahrgenommen haben (zum Beispiel bei einer Einsatzfahrt auf der Autobahn), dazu aufzufordern, die Fahrbahn freizugeben.
In Deutschland ist das „Yelp“-Signal ausschließlich Polizeifahrzeugen vorbehalten, da in Deutschland dieses „Yelp“-Signal ein Anhaltesignal zum Zwecke einer Polizeikontrolle darstellt.
Die Sonderrechte, die die Feuerwehrmitglieder in Deutschland mit den Privatfahrzeugen bei der Fahrt zum Stützpunkt haben, gibt es in Österreich und in der Schweiz nicht. Es ist jedoch rechtlich umstritten, wie weit diese Sonderrechte bei Privatfahrzeugen gehen.
[Bearbeiten] Literatur
- Andreas Wasielewski: Sonderrechte im Einsatz. Lehmanns Media, Berlin 2004, ISBN 3-936427-72-0
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[Bearbeiten] Weblinks
Bilder von Sondersignal-Anlagen gibt es auf einigen privaten Seiten von Sammlern zu sehen:
Videos von Einsatzfahrten mit Sondersignal: