Diskussion:Sorgerecht
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[Bearbeiten] Aufenthaltsbestimmungsrecht
Ist jemand in der Lage den Begriff Aufenthaltbestimmungsrecht näher zu definieren? Vielleicht sogar in einem eigenen Artikel? Welche Rechte und welche Pflichten ergeben sich daraus? Hat die Schule auf die das Kind geht bespielsweise während der Schulzeit ein Recht zu bestimmen wo sich das Kind aufhält? Ist es möglich der Schule hier Vorschriften zu machen? --ManuelBrenner 20:23, 29. Mär 2006 (CEST)
- Ein nicht ganz einfaches Thema ;-) - stark verkürzt hat ein Schüler alle Anweisungen des Schulpersonals zu befolgen, die aus schulischen Gründen erfolgen (z.B. im Unterricht oder zur Aufrechterhaltung der Schulordnung). In so weit tritt der Inhaber des Aufenthaltbestimmungsrechtes entsprechende Teilbereiche an die in der Schule die Aufsicht wahrnehmenden Mitarbeiter ab. Der Schüler muss allerdings keine willkürlichen Anweisungen („Putz das Auto“) befolgen, nur dürfte der Nachweis -außer in krassen Ausnahmefällen- schwer fallen, da dem Personal ein weiter Begründungsrahmen zu Verfügung steht. In jedem Fall kann jede Maßnahme -sofern belegbar- im Nachhinein auf Begründung und Zulässigkeit überprüft werden... --NB > + 21:21, 29. Mär 2006 (CEST)
- Meine Frage zielt besonders darauf ab, in wie fern der "Inhaber" des eigentlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht die Möglichkeit hat, die Schule in dieser Beziehung einzuschränken, da ja die angesprochene Übertragung nicht in jedem Fall völlig freiwillig geschied, sondern sich auf die jeweilige Schulgesetze oder solche Grundlagen wie Artikel 126 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung stützt. Um ein Beispiel anzuführen, wenn Eltern ihren Kindern gestatten in Pausen das Schulgelände während der Pausenzeiten zu verlassen oder auf Wunsch des Kindes bereit sind es von Schulausflügen auszunehmen. Ich bin auch immer noch der Meinung, dass der einen eigenen Artikel verdient. Wenn es um rein formale Unterstützung geht bin ich gern dazu bereit. Ich sollte vielleicht auch erwähnen, dass ich keine Beratung in einem bestimmten Fall suche --84.149.97.69 22:29, 29. Mär 2006 (CEST)
- Die Fälle sind IMHO -unabhängig vom bundesland- ziemlich klar: der Schulbesuch ist grundsätzlich gesetzlich geregelt, für die einzelne Schule gilt neben div. anderen Vorgaben deren Schulordnung. Von daher haben die Eltern keine Handhabe, ihr Kind von einer Schulveranstaltung freizustellen (Schulpflicht!) oder das Verlassen des Schulgeländes zu gestatten (wird regelmäßig durch die Schulordnung ausgeschlossen, da sonst die vorgeschriebene Aufsicht nicht geführt werden kann). Während der Schulzeit unterliegt der -nicht vollljährige- Schüler der Aufsicht der Schule, diese kann nur durch die Eltern direkt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften eingeschränkt werden (damit könnten -formal- die Eltern noch nicht einmal das Kind abholen, wenn der Unterricht läuft...).
- Ansonsten gibt es zum Thema 'Aufenthaltbestimmungsrecht' noch eine Menge auszuführen, was rechtlich deutlich diffiziler ist (z.B. Übertragung von Teilbereichen des Aufenthaltbestimmungsrechts an Pfleger gegen den Willen von Erziehungsberechtigten zur Sicherstellung von Kontakten mit Umgangsberechtigten, etc.) --NB > + 22:52, 29. Mär 2006 (CEST)
- Meine Frage zielt besonders darauf ab, in wie fern der "Inhaber" des eigentlichen Aufenthaltsbestimmungsrecht die Möglichkeit hat, die Schule in dieser Beziehung einzuschränken, da ja die angesprochene Übertragung nicht in jedem Fall völlig freiwillig geschied, sondern sich auf die jeweilige Schulgesetze oder solche Grundlagen wie Artikel 126 Absatz 1 der Bayerischen Verfassung stützt. Um ein Beispiel anzuführen, wenn Eltern ihren Kindern gestatten in Pausen das Schulgelände während der Pausenzeiten zu verlassen oder auf Wunsch des Kindes bereit sind es von Schulausflügen auszunehmen. Ich bin auch immer noch der Meinung, dass der einen eigenen Artikel verdient. Wenn es um rein formale Unterstützung geht bin ich gern dazu bereit. Ich sollte vielleicht auch erwähnen, dass ich keine Beratung in einem bestimmten Fall suche --84.149.97.69 22:29, 29. Mär 2006 (CEST)
[Bearbeiten] Weblinks
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