Sozialversicherungsträger
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Sozialversicherungsträger sind Institutionen und Stellen, die auf Grund eines Versicherungsverhältnisses Leistungen der sozialen Sicherheit erbringen. Zu ihnen gehören unter anderem die gesetzlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Berufsgenossenschaften.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Organisation
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Sozialleistungsträger keine staatlichen Einrichtungen, sondern rechtlich selbstständige und vom Staat weitgehend unabhängige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Ihre Organisation und Verfassung sind in den §§ 29–90a Sozialgesetzbuch IV geregelt.
[Bearbeiten] Organe
Bei den Sozialversicherungsträger gibt es im Regelfall drei Organe: Einen hauptamtlichen Geschäftsführer, der die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt, einen aus mehreren Personen bestehenden Vorstand, der den Sozialversicherungsträger nach Außen vertritt, sowie als oberstes Gremium die so genannte Vertreterversammlung, die den Vorstand und den Geschäftsführer wählt, den Haushaltsplan feststellt und die Satzung beschließt. Vorstand und Vertreterversammlung bezeichnet man als Selbstverwaltungsorgane. Sie sind mit ehrenamtlich tätigen Personen besetzt.
Sonderregelungen bestehen für die Krankenkassen: Diese haben statt eines Geschäftsführers einen aus mehreren Personen bestehenden hauptamtlichen Vorstand. Einziges Selbstverwaltungsorgan der Krankenkassen ist der Verwaltungsrat.
Die Organe haben rechtlich den Status von Behörden.
[Bearbeiten] Mitgliedschaft
Sozialversicherungsträger haben Mitglieder. Dadurch unterscheiden sie sich von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und von den staatlichen Behörden.
Die Mitglieder sind zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, den der Sozialversicherungsträger erhebt, um damit seine Aufgaben zu finanzieren (Beispiel: Krankenversicherungsbeitrag). Häufig sind die Mitglieder auch bei dem Sozialversicherungsträger versichert. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig so sein: Bei den Berufsgenossenschaften zahlen die Arbeitgeber den Beitrag und sind daher Mitglieder, versichert sind jedoch die Arbeitnehmer.
Die Mitglieder verwalten die Sozialversicherungsträger selbst (daher Selbstverwaltung). Dazu wählen sie bei den so genannten Sozialwahlen die Mitglieder der Vertreterversammlung bzw. des Verwaltungsrats.
[Bearbeiten] Aufgaben
Die Aufgaben der Sozialversicherungsträger sind in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs beschrieben, für die Krankenkassen beispielsweise im Sozialgesetzbuch V.
Die Versicherungsträger erfüllen diese Aufgaben in eigener Verantwortung, sie sind dabei jedoch an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Es ist ihnen verboten, andere Aufgaben zu übernehmen oder ihre Mittel für sachfremde Zwecke auszugeben.
Alle Sozialversicherungsträger unterliegen der Rechtsaufsicht des Staats. Aufsichtsbehörde für die großen bundesunmittelbaren Versicherungsträger ist das Bundesversicherungsamt. Die kleineren landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger werden durch Landesbehörden überwacht.
[Bearbeiten] Deutsche Sozialversicherungsträger
In Deutschland existierten folgende Sozialversicherungsträger:
- die Krankenkassen
- 17 Allgemeine Ortskrankenkassen (AOKs)
- 199 Betriebskrankenkassen (BKKs)
- 22 Innungskrankenkassen (IKKs)
- zwölf Ersatzkassen, zum Beispiel die Barmer Ersatzkasse und die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK)
- neun landwirtschaftliche Krankenkassen
- die knappschaftliche Krankenversicherung
- die See-Krankenkasse
- die bei den Krankenkassen angesiedelten Pflegekassen
- die Rentenversicherungsträger unter dem Namen Deutsche Rentenversicherung, darunter
- die Deutsche Rentenversicherung Bund,
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und
- Regionalträger
- landwirtschaftliche Alterskassen
- die Unfallversicherungsträger
- 26 gewerbliche Berufsgenossenschaften
- neun landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
- die See-Berufsgenossenschaft
- die Gemeindeunfallversicherungsverbände
- die Unfallkasse des Bundes
- weitere Unfallkassen
Die Bundesagentur für Arbeit ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie wird jedoch nicht zu den Sozialversicherungsträgern gerechnet, da ihr vertretungsberechtigtes Organ, der Verwaltungsrat, nicht von den Beitragszahlern gewählt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
Dieser Artikel oder Absatz stellt die Situation in Deutschland dar. Hilf mit, die Situation in anderen Ländern zu schildern. |