Traffic-Diebstahl
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Traffic-Diebstahl oder Hotlinking (auch Direktverlinkung oder „Bandbreitendiebstahl“) bezeichnet schlagwortartig eine bestimmte Art der Verlinkung von fremden Inhalten, insbesondere von Mediendaten wie Bildern, Videos und Sound-Dateien, auf der eigenen Webseite oder in fremde Webseiten wie z. B. Foren, die gelegentlich als unfaires Verhalten empfunden wird. Dabei wird der Inhalt nicht auf herkömmliche Weise verlinkt, sondern direkt in die Seite eingebunden, indem im HTML-Quelltext die Ursprungsadresse der Datei als Quelle angegeben wird, zum Beispiel:
<img src="http://www.fremde-website.de/pfad/zum/bild.jpg" alt="Beschreibung" />
Diese Verfahrensweise ermöglicht den direkten Zugriff auf die „Unterdatei“ unter Außerachtlassung der Startseite(n) der betreffenden Webpräsenz, verursacht damit aber gleichzeitig Datentransfer von der Seite, von der die verlinkte Datei stammt.
Ungeachtet häufig anzutreffender gegenteiliger Äußerungen stellt das „Hotlinking“ jedoch weder im Rechtssinne einen Diebstahl (§ 242 StGB) noch einen Verstoß gegen das Urheberrecht (Urheberrechtsgesetz, UrhG) dar. „Stehlen“ im strafrechtlichen Sinn (= körperlich-räumliches „Wegnehmen“ in Zueignungsabsicht) kann man nur „fremde bewegliche Sachen“ (= körperliche Gegenstände), ein Merkmal, was auf „Traffic“ mangels körperlicher Erfassbarkeit nicht zutrifft. Eine (analoge) Anwendung der Vorschrift kommt ebenso wenig in Frage, da das verfassungsrechtliche Analogieverbot (Art. 103 Abs. 2 GG) eine solche Vorgehensweise bei Straftatbeständen strikt ausschließt.
Ein Verstoß gegen das Urheberrecht liegt ebenfalls nicht vor, da weder in das Verfügungsrecht des Urhebers eingegriffen noch die betreffende Datei im technischen Sinn „vervielfältigt“ wird. Der Bundesgerichtshof - I ZR 259/00 - hat das Setzen sog. „Deep-Links“ bereits in einer Grundsatzentscheidung aus dem Jahr 2003 („Paperboy“ - siehe insbesondere S. 15 f. der Urteilgründe) ausdrücklich für zulässig erklärt. Denn die verlinkte Datei bleibt in der Verfügungsgewalt des HP-Betreibers, von dessen Server sie stammt; er kann die Datei entfernen (womit der Hotlink ins Leere geht) oder durch technische Vorkehrungen das Erscheinen einer anderen Datei (z. B. mit bloßstellendem oder lächerlichem Inhalt) als derjenigen bewirken, auf die sich der Hotlink bezog.
Problematisch kann das „Hotlinking“ im Wettbewerbsrecht sein; das unerlaubte Einbetten z. B. von Bilddateien eines Wettbewerbers in die eigene Webpräsenz („Framing“) dürfte einen Verstoß gegen die Verbote des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) darstellen, da hier ein fremdes Arbeitsergebnis ausgenutzt wird.
Im unkommerziellen Bereich jedoch ist aufgrund der gegenwärtigen Gesetzeslage und der höchstrichterlichen Rechtsprechung kein Gesetzesverstoß durch das Hotlinking ersichtlich. Die Problematik des Hotlinking resultiert dabei aus den Spezifika des Internet: das Herunterladen und Neu-Veröffentlichen von Dateien stellt eine (grundsätzlich urheberrechtswidrige) „Vervielfältigung“ dar, verursacht aber keinen Traffic im Sinne des hier zu besprechenden Schlagworts „Traffic-Klau“; das Hotlinking verstößt mangels „Vervielfältigung“ zwar nicht gegen das Urheberrechtsgesetz, bringt aber unvermeidlich zusätzlichen Traffic mit sich.
Zudem würde eine generelle Pönalisierung des Hotlinking auf die Funktionsuntüchtigkeit des Internet hinauslaufen, da eine enorme Anzahl von Web-Angeboten - ob Nachrichtendienste wie „Heise“, „Spiegel online“ oder Services wie „YouTube“ - ohne die legale Möglichkeit des Hotlinking nicht sinnvoll nutzbar wären und dieses gerade die Dynamik des www ausmacht; nahezu unlösbare Definitions-, Abgrenzungs- und Beweisschwierigkeiten kämen hinzu, da eine Unterscheidung zwischen „normalem“ Link und Hotlink nicht abstrakt konkretisierbar ist.
Schließlich ist nach dem Bundesgerichtshof bei einem HP-Betreiber grundsätzlich davon auszugehen, dass er den Besuch seiner Seite und den damit verbundenen Traffic wünscht und ebenso mit dem „Herunterladen“ seiner Dateien für private Zwecke einverstanden ist, sofern weder ein Kopierschutz noch sonstige technische Vorkehrungen gegen Hotlinks aktiviert sind. Zu bedenken ist weiterhin, dass der Hotlink der verlinkten Seite sogar noch Traffic ersparen kann, da der Hotlink ohne Umwege direkt zu der verknüpften Datei führt, während ein lediglich zur Startseite führender Link mit anschließender Suche nach der konkreten Datei grundsätzlich zu mehr Traffic führen wird.
Ausserdem werden die so entstehenden Deeplinks, auch die Einbindungen von Bildern, von Suchmaschinen als Links erkannt und zählen somit beim Ranking, z.B. dem PageRank mit.
Zusammenfassend ist damit festzuhalten: „Hotlinking“/„Traffic-Klau“/„Bandbreitendiebstahl“ stellen keine rechtlich tragfähigen Begriffe oder Verhaltensumschreibungen dar; vielmehr sind diese Termini als Schlagworte mit diffusem, nicht konkret-handhabbarem Inhalt aufzufassen, mit denen unerwünschte, jedoch nicht illegale Verhaltensweisen negativ umschrieben werden. Nach gegenwärtiger Gesetzeslage ist „Hotlinking“ weder ein strafbares noch sonst rechtswidriges Verhalten, sofern damit nicht wettbewerbswidrig im Sinne des UWG gehandelt wird. HP-Betreiber, die das „Hotlinking“ nicht wünschen, müssen dieses durch technische Vorkehrungen (passwortgeschützter Zugang, entsprechende Programmierung) unterbinden. Ebenso muss, wer auch keine Privatkopien von Dateien seiner HP zulassen will, einen Kopierschutz aktivieren. Ist ein solcher nicht vorhanden, geht die Rechtsprechung von einem bereits durch die Präsenz im Internet erklärten Einverständnis des HP-Betreibers mit der Erstellung von Kopien für private Zwecke aus.
Insbesondere bei Bild-Dateien ist zu empfehlen, diese nicht im Original, sondern stets als Kopie in niedrigerer Auflösung zu veröffentlichen (und durch digitale „Wasserzeichen“ o. ä. Kennzeichnungen zu markieren). Anhand des höher auflösenden Originals lässt sich im Prozess mit einiger Erfolgsaussicht der Nachweis führen, dass man der Urheber der kopierten Datei ist.
[Bearbeiten] Weblinks
- trafficklau.de: deutsche Seite, allerdings nicht mehr aktuell (Stand 2002) und zudem mit unzutreffenden Aussagen zum Urheberrecht.
- Paperboy-Urteil des Bundesgerichtshofs, PDF-Datei, 135 kB