Unfallmeldung
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Eine Unfallmeldung ist die Bekanntgabe eines Verkehrsunfalles an die Polizei, wenn einer der Beteiligten respektive Geschädigten nicht vor Ort zugegen ist.
Sie ist in Deutschland § 142 Abs. 3 StGB normiert.
Ein Verkehrsteilnehmer, der einen anderen auf Öffentlichem Verkehrsgrund geschädigt hat, ist verpflichtet, eine angemessene Zeit am Unfallort oder in unmittelbarer Nähe des anderen unfallgeschädigten Fahrzeuges auf den Beteiligten zu warten, sofern keine festststellungsberechtigte Person anwesend ist. Sollte der Beteiligte oder eine von ihm beauftragte Person nicht erscheinen, ist unverzüglich Meldung an die örtlich zuständige Polizeidienststelle zu machen. Diese Meldung kann telefonisch, persönlich oder schriftlich erfolgen.
Erfolgt diese Meldung nicht, kann der Unfallverursacher ein Vergehen des Unerlaubten Entfernens vom Unfallort begehen.
Die Bestimmung ist eine der wenigen im deutschen Strafrecht, bei der sich ein Beschuldigter stellen muss (Selbstbezichtigung).