Unvordenkliche Verjährung
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Die unvordenkliche Verjährung ist ein Rechtsinstitut des deutschen Zivilrechts, das nicht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Sie gilt in der Regel für Rechtsgebiete, die nicht im Bundesrecht geregelt sind, insbesondere im Straßen- und Wegerecht, im Wasserrecht und im Nachbarrecht.
Nach der unumstrittenen Auffassung des Bundesgerichtshofs und der Literatur liegt unvordenkliche Verjährung vor, wenn „der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von vierzig Jahren als Recht besessen [wurde] und [...] weitere vierzig Jahre vorher keine Erinnerungen an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestanden“ (Lit.: BGHZ 16, 234, 238).
Die unvordenkliche Verjährung bezieht sich daher regelmäßig auf Zustände wie sie durch das gemeine Recht geschaffen wurden. Da sich dies ferner zumeist auf dingliche Rechte allgemein oder das Eigentum im besonderen bezieht, muss Art. 181 EGBGB beachtet werden.
Zu beachten ist, dass der Begriff "Verjährung" hier einen anderen Sinn hat als im BGB. Das hat seinen Grund darin, dass im gemeinen Recht ein weiterer Verjährungsbegriff im Gebrauch war, der darauf beruhte, dass der Zeitablauf sowohl Rechte entkräften als auch begründen kann. Ins BGB wurde der Begriff der Verjährung jedoch nur im Sinne der Einschränkung von Rechten übernommen. Die "unvordenkliche Verjährung" als Begriff aus der Zeit vor dem BGB hat hingegen rechtsbegründende Funktion: Kraft unvordenklicher Verjährung kann die Inhaberschaft eines Rechts als bestehend angenommen werden, auch wenn kein anderer Erwerbstatbestand mehr festgestellt werden kann. Einen Rechtserwerb durch Zeitablauf kennt allerdings auch das BGB im Rechtsinstitut der Ersitzung.
[Bearbeiten] Literatur
- Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ). Bd. 16, S. 234–241.
- Bernhard Windscheid: Lehrbuch des Pandektenrechts. Nachdruck 9. Auflage, Scientia-Verlag, Aalen 1963.
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