Vatikanische Staatsbürgerschaft
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Die traditionellen Kriterien zur Erlangung einer Staatsbürgerschaft (Ius Soli und das Ius Sanguinis) werden im Fall des Vatikans nicht angewendet. Die vatikanische Staatsbürgerschaft ist funktionsbezogen und in der Regel auf die Dauer der Funktion im Vatikan beschränkt.
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[Bearbeiten] Kriterien zur Erlangung
Kardinäle, die ihren Wohnsitz in Rom haben, sind nach Capo I. Nr. 1 a) des Legge sulla cittadinanza ed il soggiorno (Staatsangehörigkeits- und Aufenthaltsgesetz, -> Weblinks) per Gesetz vatikanische Staatsbürger, ohne dass es dazu eines Antrags bedarf. So erhielt Papst Benedikt XVI. die Vatikanische Staatsbürgerschaft nicht erst mit seiner Wahl zum Papst im Jahre 2005, wie in vielen Medien berichtet wurde, sondern bereits 1981, als er als Kardinal nach Rom berufen wurde.
Alle anderen Personen müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen:
- Ausübung einer Tätigkeit, die per Gesetz (d.h. zwingend) vorschreibt, im Vatikan zu leben.
- Ausübung einer Tätigkeit im Vatikan oder bei anderen kirchlichen Stellen und eine Genehmigung des Kardinalstaatssekretärs (in einigen Fällen gemeinsam mit dem Governatorat), permanent im Vatikan zu leben.
- Genehmigung des Papstes, einen permanenten Wohnsitz im Vatikan einzunehmen mit dem ausdrücklichen Grund, die Staatsbürgerschaft zu er- oder zu behalten.
Ein nahes Verwandtschaftsverhältnis (das sind Ehegatten, Kinder, Geschwister sowie Eltern) zu einem vatikanischen Staatsangehörigen, sofern man mit diesem gemeinsam auf dem Staatsterritorium lebt, führt zur rechtlichen Gleichstellung mit vatikanischen Staatsbürgern.
[Bearbeiten] Verlust der Staatsbürgerschaft
Der Verlust der Staatsbürgerschaft kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, regelmäßig jedoch bei Wegfall der dienstlichen Notwendigkeit zum regelmäßigen Aufenthalt im Vatikan (insb. Ablauf der Dienstzeit in der Schweizergarde). Hätte z.B. Papst Johannes Paul II. den mehrfachen Bitten des damaligen Kardinals Joseph Ratzinger stattgegeben und ihn aus dem Kuriendienst in den Ruhestand entlassen, so hätte dieser, sofern er seinen dienstlichen Wohnsitz in Rom aufgegeben hätte, die vatikanische Staatsangehörigkeit verloren.
[Bearbeiten] Sonstiges
Die vatikanische Staatsbürgerschaft ist grundsätzlich kumulierbar (d. h. sie kann zusätzlich zu einer bereits vorhandenen erworben werden). Gemäß den Lateranverträgen bekommt ein vatikanischer Staatsbürger, der diese verliert und keine andere besitzt, automatisch die italienische verliehen.
Siehe auch: Territorium der Vatikanstadt