Verleumdung
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Verleumdung bedeutet, dass jemand über eine Person ehrverletzende Behauptungen aufstellt, obwohl er weiß, dass sie nicht wahr sind. Ein Denunziant verleumdet, indem er jemanden wegen einer erfundenen Straftat bei der Polizei anzeigt.
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[Bearbeiten] Deutschland
Die Verleumdung ist in § 187 StGB folgendermaßen definiert:
„Wer wider besseres Wissen in Beziehung auf einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen oder dessen Kredit zu gefährden geeignet ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Der objektive Tatbestand des § 187 StGB im engeren Sinne entspricht dem des § 186 StGB (Üble Nachrede).
Es ist erforderlich, dass eine Mitteilung einer Tatsache gemacht wird. Das ist jeder Umstand, der dem Beweis zugänglich ist. Den Gegenbegriff zu einer Tatsache stellt die Meinung dar. Die Tatsache muss ehrenrührig sein. Zu einer konkreten Verächtlichmachung oder Herabwürdigung in der Öffentlichkeit braucht es aber nicht gekommen zu sein. Die Tatsache muss sich auf einen anderen beziehen, d. h. der Rezipient der Äußerung und der Herabgewürdigte dürfen nicht personengleich sein.
Die Tatsache muss unwahr sein, d. h. es muss vor Gericht bewiesen werden, dass das Gegenteil der Behauptung zutrifft (anders bei § 186 StGB: „nicht ... erweislich wahr“). Bereits hieran scheitert in der Praxis häufig eine Verurteilung nach § 187 StGB. Ist die mitgeteilte Tatsache die Begehung der Straftat durch einen anderen, ist der Beweis als erbracht anzusehen, wenn der Dritte rechtskräftig freigesprochen worden ist (§ 190 S. 2 StGB). Das bezieht sich allerdings nur auf einen Freispruch; eine Einstellung des Verfahrens - auch nach § 170 Abs. 2 StPO - reicht dafür nicht aus.
Die Mitteilung muss durch „Behaupten“ oder „Verbreiten“ geschehen. Beide Varianten beschreiben ein Kommunikationsverhalten. Das bloße Verändern einer Sachlage, ohne dass eine kommunizierende Person daraus erkennbar wird (Beweismittelfiktion), reicht nicht aus (Beispiel: Schaffen einer Leiche in den Keller des Feindes, um ihn in den Verdacht des Totschlags zu bringen, kein § 187 StGB). Unter Behaupten versteht man, dass die Tatsache als nach eigenem Wissen zutreffend dargestellt wird. Für ein Verbreiten reicht es aus, dass die Tatsache als Gegenstand fremden Wissens dargestellt wird und es ist sogar dann gegeben, wenn das weitergegebene Gerücht als unglaubwürdig dargestellt wird.
§ 187 StGB erfordert Vorsatz, der sich auch auf die Unwahrheit erstrecken muss. Dieses Erfordernis ist die zweite große Hürde auf dem Weg zu einer Verurteilung nach § 187 StGB.
Über die Verleumdung im engeren Sinne hinaus wird in § 187 die so gen. Kreditgefährdung unter Strafe gestellt. Hierfür muss vorsätzlich eine kreditgefährdende Tatsache behauptet oder verbreitet werden.
§ 187 StGB tritt hinter § 186 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Liegt in der Tatsachenmitteilung gleichzeitig eine weitere bewusste Herabsetzung des mithörenden Opfers – etwa in Form des Informationsgehalts „Mit dir kann ich das machen“ –, dann steht die darin liegende Beleidigung (§ 185 StGB) in Tateinheit zur Verleumdung. Ansonsten ist auch in dieser Konstellation Gesetzeskonkurrenz gegeben.
[Bearbeiten] Systematik der Ehrverletzungsdelikte
Ehrverletzung
- gegenüber dem Verletzten: § 185 StGB (Beleidigung)
- gegenüber einem Dritten
- bei Ehrverletzung in Form eines Werturteils: § 185
- bei Ehrverletzung in Form einer Tatsachenbehauptung: § 186 (Üble Nachrede)
- speziell wider besseres Wissen: § 187 (Verleumdung)
- speziell bei Personen des politischen Lebens: § 188 (üble Nachrede / Verleumdung gegen Personen des politischen Lebens)
- in Bezug auf einen Verstorbenen: § 189 (Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener)
[Bearbeiten] Schweiz
Im Schweizerischen Strafgesetzbuch ist die Verleumdung im Artikel 174 geregelt:
1. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt,
wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.
wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
Die planmässig erbrachte Verleumdung ergibt eine Freiheitsstrafe bis drei Jahre oder eine Geldstrafe von mindestens 30 einkommens-/vermögensabhängigen Tagessätzen. Strafmilderung ist möglich, wenn der Täter seine Äusserung vor Gericht als unwahr zurückzieht; dieser Rückzug wird dem Opfer urkundlich bestätigt.
Artikel 175 regelt die Verleumdung von Toten oder Verschollenen. Strafklage können die Angehörigen einreichen. Die Verleumdung von Personen, die seit mehr als dreissig Jahren tot sind oder als verschollen gelten, ist straflos.
[Bearbeiten] Weblinks
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