Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
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Durch einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (auch: "Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte", abgekürzt durch VSD oder VSzD) kann auch ein Dritter (Nicht-Vertragspartner) von der Schutzwirkung vertraglicher Pflichten umfasst werden. Die Ausweitung der vertraglichen Haftung zugunsten eines Dritten stellt damit eine Ausnahme des Grundsatzes lediglich relativ wirkender Schuldverhältnisse dar.
Dieser Schutz kann auch im vorvertraglichen Bereich in Verbindung mit den Grundsätzen der culpa in contrahendo (§ 311 Abs. 2 BGB) wirken. Dabei geht es um vorvertragliche Schuldverhältnisse, weswegen der VSD eigentlich "Schuldverhältnis mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" heißen müsste.
Dieses bis heute nicht kodifizierte Institut hat sich aus einer gefestigten Rechtsprechung entwickelt. Dogmatisch hergeleitet wurde der Anspruch des Dritten bis zur Schuldrechtsmodernisierung aus dem Gedanken der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157, 328 II BGB) und einer Analogie zum (echten) Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff.BGB). Nach der Schuldrechtsreform findet er seine Grundlage nicht etwa in § 311 III 1 BGB, sondern weiterhin in § 242 BGB.
[Bearbeiten] Voraussetzungen
An die Voraussetzungen für einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sind strenge Anforderungen zu stellen:
Zunächst ist neben einem wirksamen vertraglichen Verhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner eine unbedingte Leistungsnähe des Dritten zu fordern. Der Dritte muss folglich mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren einer Pflichtverletzung gleichermaßen ausgesetzt sein wie der direkte Vertragspartner.
Weiterhin muss seitens des Gläubigers ein eigenes, berechtigtes Schutzinteresse gegenüber der dritten Person bestehen. Die frühere Rechtsprechung, die sich vornehmlich mit Personenschäden zu befassen hatte, verlangte insoweit eine (Mit-)Verantwortlichkeit des Gläubigers für das "Wohl und Wehe" der dritten Person (Beispiele: Familienangehörige, Arbeitnehmer). Heute ist der Begriff des Schutzinteresses (nunmehr lt. Rechtsprechung auch bezogen auf Vermögensinteressen) wesentlich weiter gefasst und wird insbesondere an dem bestimmungsgemäßen Kontakt der Drittperson mit der Leistung gemessen.
Darüber hinaus müssen Leistungsnähe und Schutzinteresse für den Schuldner erkennbar sein.
Schließlich ist eine Schutzbedürftigkeit des Dritten zu fordern. Diese entfällt regelmäßig, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche -gleich gegen wen - zustünden, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben, wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrages zukämen.
[Bearbeiten] Rechtsfolge
Als Rechtsfolge bestehen Schutzpflichten nicht nur gegenüber dem Vertragspartner, sondern auch gegenüberhat der dritten Person. Bei einer Pflichtverletzung hat sie einen eigenen Schadensersatzanspruch gegen den Schuldner. Sind zwischen Schuldner und Gläubiger Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen vereinbart, so können diese auch dem Dritten entgegengehalten werden; ihm sollen nicht mehr Rechte zustehen als den Vertragsparteien (Rechtsgedanke § 334 BGB; BGHZ 56, 269, 272ff.)
[Bearbeiten] Beispielsfall
Ein klassischer Beispielsfall für die Regelung des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist eine Abwandlung des sog. Salatblattsfall:
Die Mutter M geht mit ihrem minderjährigen Sohn S im Gemüseladen des V einkaufen. S rutscht auf einem Salatblatt aus und bricht sich das Bein.
S ist den Gefahren beim Einkauf genauso ausgesetzt wie die eigentliche (potentielle) Vertragspartnerin M. Eine Leistungsnähe ist also gegeben. S ist in Begleitung der Mutter M unterwegs, die Leistungsnähe ist also auch erkennbar. M hat ein Schutzinteresse gegenüber S, weil dieser ihr Sohn ist. S hat keine eigenen vertragsrechtlichen Ansprüche gegen V. In diesem Fall hat S (vertreten von M) einen Anspruch auf Schadensersatz nach den Regeln der culpa in contrahendo in Verbindung mit dem Prinzip des Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter.
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