Verwaltungsgerichtsordnung
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Basisdaten | |
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Titel: | Verwaltungsgerichtsordnung |
Abkürzung: | VwGO |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Rechtspflege (Verwaltungsgerichtsbarkeit) |
FNA: | 340-1 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17) |
Inkrafttreten am: | 1. April 1960 |
Neubekanntmachung vom: | 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) |
Letzte Änderung durch: | Artikel 3 G vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3316, 3320) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
1. Januar 2007 (Art. 4 G vom 21. Dezember 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Die Verwaltungsgerichtsordnung, kurz VwGO, regelt das Gerichtsverfahren vor den Verwaltungsgerichten.
Die VwGO stellt dabei nur eine partielle Regelung dar. Soweit darin keine Bestimmungen getroffen sind, wird das Verfahren im übrigen durch das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung geregelt, § 173 VwGO.
Die VwGO gliedert sich in die Teile Gerichtsverfassung (I.), Verfahren (II.), Rechtsmittel und Wiederaufnahme des Verfahrens (III.), sowie Kosten und Vollstreckung (IV.). In Teil V finden sich Schluss- und Übergangsbestimmungen.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Die Gerichtsverfassung (Teil I)
Teil I enthält Bestimmungen über Zuständigkeit und Besetzung der Verwaltungsgerichte und regelt damit die Gerichtsverfassung. Die Regeln dieses Teils der VwGO werden durch die subsidiär anwendbaren Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes ergänzt.
§ 1 betont etwas heute Selbstverständliches, das jedoch historisch damit erklärbar ist, dass die Überprüfung von Verwaltungsentscheidungen lange Zeit allein der Verwaltung selbst überlassen war:
- Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird durch unabhängige, von den Verwaltungsbehörden getrennte Gerichte ausgeübt.
Die Vorschrift gewährleistet damit Rechtsschutz vor Gerichten durch die rechtsprechende Gewalt und ist damit einfachgesetzliche Ausprägung von Art. 19 Abs. 4 GG und Art. 92 GG.
Nach § 2 gibt es Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte als Gerichte der Länder sowie in letzter Instanz das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) als Gericht des Bundes.
Gemäß § 5 VwGO werden beim Verwaltungsgericht Kammern gebildet. Diese bestehen aus drei Berufs- und zwei Laienrichtern. In der Regel soll die Kammer die Sache jedoch nach § 6 einem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Das Oberverwaltungsgericht besteht aus Senaten, die mit mindestens drei Berufsrichtern besetzt sind, je nach Landesrecht auch mit zusätzlichen zwei Berufs- oder Laienrichtern, § 9. Auch beim Bundesverwaltungsgericht bestehen Senate. Diese sind mit fünf Berufsrichtern besetzt, § 10.
Die §§ 15 ff. enthalten Vorschriften über Richter, die §§ 19ff. Regelungen zu ehrenamtlichen Richtern.
Als Besonderheit des Verwaltungsprozesses gibt es beim BVerwG einen Vertreter des öffentlichen Interesses, der beim Bundesministerium des Inneren "eingerichtet" ist, § 35. Auch für die Verwaltungs- und Oberverwaltungsgerichten können Vertreter des öffentlichen Interesses durch Landesrecht bestimmt werden, § 36.
[Bearbeiten] Verwaltungsrechtsweg, Klagearten, Zuständigkeit (Teil I, 6. Abschnitt)
Von zentraler Bedeutung ist der 6. Abschnitt des ersten Teils mit seinen §§ 42 bis 53.
[Bearbeiten] Verwaltungsrechtsweg
In § 40 Abs. 1 findet sich die zentrale Norm zur Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs: Danach ist der Verwaltungsrechtsweg [...] in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind.
[Bearbeiten] Klagearten und Zuständigkeit
Die §§ 42, 43 und 47 enthalten Regelungen über die häufigsten Klagearten, nämlich die Anfechtungsklage, die Verpflichtungsklage, die Feststellungsklage und die Normenkontrollklage. Gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt, doch ebenfalls zulässig ist außerdem die allgemeine Leistungsklage, mit der ein Handeln (oder Unterlassen) der Verwaltung erstrebt wird, das keinen Verwaltungsakt darstellt. Dies gebietet die in Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz statuierte Rechtsweggarantie.
Ebenfalls erwähnenswert ist die Fortsetzungsfeststellungsklage, gem. § 113 Abs. 1 VwGO.
Ferner ist in diesem Zusammenhang die objektive Klagehäufung (Klagenverbindung) gemäß § 44 VwGO zu nennen, wodurch auch Klagbegehren verschiedener Arten zusammengefasst werden können, soweit sie der Sache nach den selben Beklagten betreffen, ein Sachzusammenhang besteht und auch das selbe Gericht jeweils in den betreffenden Sachen zuständig ist.
Die §§ 45 bis 53 enthalten Regelungen über die örtliche und instanzielle Zuständigkeit der verschiedenen Gerichte (Verwaltungsgericht, Oberverwaltungsgericht und Bundesverwaltungsgericht).
[Bearbeiten] Verfahren (Teil II)
Teil II der VwGO enthält Vorschriften zum Verfahren vor Gericht. Dieses ist weitgehend an die ZPO angelehnt.
Von großer Bedeutung ist hierbei der 8. Abschnitt, der das Vorverfahren regelt: Bei Klagen, mit denen ein Verwaltungsakt angefochten oder eine Behörde zum Erlass eines Verwaltungsaktes verpflichtet werden soll (dies ist die Mehrzahl der verwaltungsgerichtlichen Verfahren), muss zunächst ein als Vorverfahren bezeichnetes Widerspruchsverfahren durchgeführt werden. Dieses Vorverfahren ist ein in der VwGO geregeltes, doch von Verwaltungsbehörden durchgeführtes Verfahren der außergerichtlichen Fehlerkorrektur. Es dient auch der Entlastung der Gerichte.
Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Vorverfahrens wurde als problematisch deshalb aufgefasst, weil damit der Bundesgesetzgeber Regelungen auch zum Verwaltungsverfahren vor Landesbehörden trifft. Diese Bedenken greifen jedoch nicht durch. Der Bundesgesetzgeber hat von seiner Gesetzgebungsbefugnis aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Art. 72 GG Gebrauch gemacht und als Annexkompetenz das Vorverfahren mitgeregelt.
[Bearbeiten] Zulässigkeitsvoraussetzungen einer verwaltungsgerichtlichen Klage
- Deutsche Gerichtsbarkeit, §§ 18 ff. GVG
- Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 VwGO
- Zuständigkeit des Gerichtes (sachlich, instantiell, örtlich), §§ 45 ff. VwGO
- Beteiligtenfähigkeit und Beteiligte, §§ 61, 63 VwGO
- Prozess- und Postulationsfähigkeit, §§ 62, 67 f. VwGO
- Statthaftigkeit der Klageart (insbes. Anfechtungs- und Verpflichtungsklage, § 42 VwGO; Feststellungsklage, § 43 VwGO; Allgemeine Leistungsklage)
- Ordnungsgemäße Klageerhebung, §§ 81, 82 VwGO
- Klagebefugnis, §§ 42 Abs. 2, 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO
- Vorverfahren (bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage), §§ 68 ff. VwGO
- Klagefrist (bei Anfechtungs- und Verpflichtungsklage), § 74 VwGO
- Keine anderweitige Rechtshängigkeit, § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG
- Rechtsschutzbedürfnis, §§ 42 Abs. 2, 43 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
[Bearbeiten] Weitere Regelungen
In Teil III der VwGO finden sich Bestimmungen über Rechtsmittel gegen Gerichtsentscheidungen, insbesondere die Berufung zum Oberverwaltungsgericht und die Revision zum Bundesverwaltungsgericht, doch auch zur Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Verfahrens.
Teil IV enthält Vorschriften zu den Kosten des Verfahrens und zur Durchsetzung (Vollstreckung) von Urteilen.
[Bearbeiten] Literatur
- Einführung:
- Martini, Verwaltungsprozessrecht, Systematische Darstellung in Grafik-Text-Kombination, 3. Aufl. 2003, S. 36 ff., ISBN 3-472-05379-8
- Praxis-Kommentare:
- Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 14. Aufl. 2005, ISBN 3-406-49876-0
- Redeker/v. Oertzen, Verwaltungsgerichtsordnung - Kommentar, 14. Aufl. 2004, ISBN 3-170-18041-X
[Bearbeiten] Weblinks
- Text der Verwaltungsgerichtsordnung
- Landesausführungsgesetze zur VwGO:
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