Verwarnung mit Strafvorbehalt
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Die Verwarnung mit Strafvorbehalt ist eine spezielle in § 59 StGB geregelte Sanktion in einem Urteil eines Strafgerichtes oder einem Strafbefehl, die unter bestimmten Voraussetzungen verhängt werden kann. Laienhaft ausgedrückt handelt es sich quasi um die Aussetzung einer Geldstrafe zur Bewährung, im Rechtssinne hingegen wird der Ausdruck „Strafaussetzung zur Bewährung“ lediglich bei einer bloßen Aussetzung des (Freiheits-)Strafvollzuges gemäß § 56 StGB verwendet.
Die Voraussetzungen sind erfüllt, wenn zu erwarten ist, dass der Täter keine weiteren Straftaten begehen wird, die Würdigung der Tat und der Persönlichkeit des Täters besondere Umstände ergibt, und die Verteidigung der Rechtsordnung eine Verurteilung zu Strafe nicht gebietet.
Der Betreffende wird verwarnt. Die Verhängung einer bestimmten Geldstrafe bleibt vorbehalten. Es wird wie bei der Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ein Bewährungsbeschluss erlassen, der dem Verurteilten spezielle Auflagen oder Weisungen auferlegt (z.B. Schadenswiedergutmachung).
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