Wehrdisziplinarordnung
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Basisdaten | |
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Titel: | Wehrdisziplinarordnung |
Abkürzung: | WDO |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Wehrrecht |
FNA: | 52-2 |
Datum des Gesetzes: | 16. August 2001 (BGBl. I S. 2093) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 2002 |
Letzte Änderung durch: | Art. 14 G v. 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106) |
1) Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Würdigung besonderer Leistungen und die Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten der Bundeswehr. Besondere Leistungen werden „förmliche Anerkennungen“ ausgesprochen, Dienstvergehen können mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden.
Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden, gerichtliche nur von den Truppendienstgerichten.
Als einfache Disziplinarmaßnahmen können verhängt werden:
- Verweis: Tadel wird aktenkundig gemacht und dem Soldaten vom Vorgesetzten mitgeteilt
- strenger Verweis: Tadel wird den dienstgradgleichen und dienstgradhöheren Soldaten bekanntgemacht
- Disziplinarbuße
- Ausgangsbeschränkung: die dienstliche Unterkunft darf nicht verlassen werden
- Disziplinararrest
Missbilligende Äußerungen sind nur dann ein Verweis, wenn dieser aktenkundig gemacht wird und dem Soldaten als Verweis mitgeteilt werden.
Nebeneinander können verhängt werden:
- Disziplinararrest und Ausgangsbeschränkung
- bei unerlaubter Abwesenheit des Soldaten von mehr als einem Tag: Ausgangsbeschränkung und Disziplinarbuße oder Disziplinararrest und Disziplinarbuße
Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen sind:
- Kürzung der Dienstbezüge: um mindestens 1/20 bis höchstens 1/5 für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren
- Beförderungsverbot: 1-4 Jahre
- Herabsetzung in der Besoldungsgruppe, wenn der Dienstgrad zwei Besoldungsgruppen umfasst, z. B. Hauptmann (A 11 und A 12), Oberstleutnant (A 14 und A 15), Oberst (A 16 und B 3)
- Dienstgradherabsetzung: unbeschränkt, bei Offizieren nur bis zum niedrigsten Dienstgrad der Laufbahn (z. B. Leutnant, Stabsarzt, Stabsapotheker, Stabsveterinär, Hauptmann, Major), bei Berufsunteroffizieren nur bis zum Feldwebel.
- Entfernung aus dem Dienstverhältnis: nach der Entlassung Unterhaltsbeitrag von 50 % der letzten Bezüge, das Gericht kann bei schweren Dienstvergehen den Unterhaltsbeitrag ausschließen.
- Kürzung des Ruhegehalts: nur bei ehemaligen Soldaten
- Aberkennung des Ruhegehalts: nur bei ehemaligen Soldaten
- Aberkennung des Dienstgrades: es erlischt die Befugnis als ehemaliger Soldat den Dienstgrad mit dem Zusatz a.D. zu führen.
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