Werklieferungsvertrag
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Ein Werklieferungsvertrag ist ein Vertrag, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat. Nach § 651 des Bürgerlichen Gesetzbuches finden auf solche Verträge die Vorschriften des Kaufrechts Anwendung.
Grundsätzlich ist es nach dem seit der Schuldrechtsmodernisierung in Deutschland geltenden Recht unerheblich, ob der beschaffte Stoff eine vertretbare oder nicht vertretbare Sache darstellt. Anders als die vorher geltende Fassung unterscheidet die Norm nunmehr auch nicht mehr danach, wer den verarbeitenden Stoffes beschafft hat. Es werden nach § 651 BGB regelmäßig die Vorschriften des Kaufvertragsrecht angewandt, nur ausnahmsweise finden die Regeln des Werkvertragsrecht Anwendung. Für den Gefahrübergang bei der Lieferung eines mangelbehafteten Werkes gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechts, wenn die Sache nicht vertretbar ist.
Abweichende Vereinbarungen im Rahmen der Vertragsfreiheit können nur im Rahmen des Kaufrechts erfolgen.
Anwendungsbeispiele für die Anwendung von Kaufrecht beim Werklieferungsvertrag sind Anfertigung von Gegenständen, die später beim Besteller eingearbeitet oder eingebaut werden sollen. Hauptanwendungsbereich für das Werkvertragsrecht sind die Arbeiten, die an unbeweglichen Sachen vorgenommen werden.
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