Zusammenschluss
aus Wikipedia, der freien Enzyklopädie
Die Artikel Unternehmenszusammenschluss, Unternehmensverbindung, Unternehmensgruppe und Zusammenschluss überschneiden sich thematisch. Hilf mit, die Artikel besser voneinander abzugrenzen oder zu vereinigen. Die Diskussion über diese Überschneidungen findet hier statt. Bitte äußere dich dort, bevor du den Baustein entfernst. Gratisaktie 11:45, 4. Okt 2006 (CEST) |
Ein Zusammenschluss im Rechtssinn ist grundsätzlich eine Verbindung von bislang selbständigen Unternehmen und zwar in der Weise, dass ein oder mehrere Unternehmen die Kontrolle über ein oder mehrere andere Unternehmen erwerben.
Als rechtlicher Oberbegriff umfasst der Zusammenschluss eine Reihe von Sachverhalten, die häufig - umgangssprachlich und/oder betriebswirtschaftlich - mit besonderen Termini bezeichnet werden, etwa die Fusion, die Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens (joint venture), die Übernahme oder die Unternehmensverbindung, sofern nur die oben bereits angedeuteten und unten näher ausgeführten Voraussetzungen vorliegen. Der Zusammenschluss muss nicht notwendigerweise freiwillig vonstatten gehen. Zu welchem Zweck der Zusammenschluss stattfindet, ist unerheblich.
Eine Verbindung unselbständiger Unternehmen ist kein Zusammenschluss. Daher ist die Verbindung von zwei Gesellschaften, deren Geschäftsanteile jeweils mehrheitlich von derselben Muttergesellschaft gehalten werden, eine unter dem Gesichtspunkt des Zusammenschlusses irrelevante konzerninterne Verbindung. Ein Zusammenschluss liegt auch nicht vor, wenn selbständige Unternehmen kooperieren, ohne dabei dem einen Unternehmen die Kontrolle über das andere zu gewähren und ohne die Kooperation in Form eines Gemeinschaftsunternehmens zu institutionalisieren. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn mehrere Unternehmen ihren Bedarf an einem bestimmten Produkt zum gemeinsamen Einkauf zusammenfassen. Die Kooperation kann allerdings mit dem Kartellverbot in Konflikt geraten, wenn sie mit Wettbewerbsbeschränkungen verbunden ist.
Zusammenschlüsse unterliegen je nach ihrer Bedeutung grundsätzlich der einzelstaatlichen oder europäischen Zusammenschlusskontrolle.
[Bearbeiten] Zusammenschlusstatbestände
Der „Zusammenschluss“ wird sowohl im europäischen als auch im einzelstaatlichen Recht in der Regel durch Zusammenschlusstatbestände definiert und konkretisiert:
In Deutschland unterliegt der Zusammenschluss den §§ 35 ff des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), die entsprechende Zusammenschlusstatbestände enthalten. Danach ist ein Zusammenschluss
- der Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens (einschließlich Verschmelzungen) im ganzen oder teilweise,
- der Erwerb der Kontrolle über ein anderes Unternehmen,
- der Erwerb von mindestens 25% des Kapitals oder der Stimmrechte an einem anderen Unternehmen (einschließlich der Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens) sowie
- der Erwerb sonstigen wettbewerblich erheblichen Einflusses auf ein anderes Unternehmen.
Im europäischen Recht ist die Zusammenschlusskontrolle durch die so genannte Fusionskontrollverordnung VO 139/2004/EG (zuvor VO 4064/89/EWG) geregelt. Auch hier sind Zusammenschlusstatbestände vorhanden. Danach liegt ein Zusammenschluss vor, wenn
- zwei oder mehr bisher voneinander unabhängige Unternehmen fusionieren oder
- ein oder mehrere Unternehmen durch den Erwerb von Anteilsrechten oder Vermögenswerten, durch Vertrag oder in sonstiger Weise die unmittelbare oder mittelbare Kontrolle über die Gesamtheit oder Teile eines oder mehrerer anderer Unternehmen erwerben (einschließlich der Gründung eines (Vollfunktions-) Gemeinschaftsunternehmens).
Der Zusammenschluss durch Erwerb des Vermögens eines anderen Unternehmens wird üblicherweise als asset deal, der Zusammenschluss durch Erwerb von Kapitalanteilen oder Stimmrechten als share deal bezeichnet.
Die Kontrolle über ein anderes Unternehmen im Sinne sowohl des deutschen als auch des europäischen Wettbewerbsrechts erlangt der Erwerber beispielsweise dadurch, dass er das Eigentum an Immobilien, Betriebsmitteln, gewerblichen Schutzrechten oder sonstigen Vermögenswerten der Zielgesellschaft erwirbt, oder dadurch, dass er die Möglichkeit erlangt, auf die Zusammensetzung der Entscheidungsorgane der Zielgesellschaft und/oder die Beschlussfassung darin Einfluss zu nehmen, oder auch dadurch, dass personelle Verflechtungen mit der Zielgesellschaft hergestellt werden.
[Bearbeiten] Zusammenschlusskontrolle
An den Zusammenschlusstatbestand knüpft die Zusammenschlusskontrolle an. Eine Verbindung von Unternehmen, die einen Zusammenschlusstatbestand erfüllt, ist - in Deutschland beim Bundeskartellamt, in der Schweiz bei der Wettbewerbskommission, auf EU-Ebene bei der Kommission der Europäischen Gemeinschaften - zur Zusammenschlusskontrolle anzumelden, sofern der Zusammenschluss eine bestimmte Mindestbedeutung erreicht. Diese Mindestbedeutung wird in den gesetzlichen Bestimmungen über die Zusammenschlusskontrolle in der Regel durch Mindestanforderungen in Bezug auf Umsatz oder Marktanteil der beteiligten Unternehmen definiert.
[Bearbeiten] Siehe auch
Wiktionary: Zusammenschluss – Bedeutungserklärungen, Wortherkunft, Synonyme und Übersetzungen |
![]() |
Bitte beachten Sie den Hinweis zu Rechtsthemen! |