Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
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Das deutsche Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist die Zentralnorm des deutschen Kartell- und Wettbewerbsrechts.
Basisdaten | |
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Titel: | Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen |
Abkürzung: | GWB |
Art: | Bundesgesetz |
Geltungsbereich: | Bundesrepublik Deutschland |
Rechtsmaterie: | Gewerblicher Rechtsschutz |
FNA: | 703-5 |
Ursprüngliche Fassung vom: | 27. Juli 1957 (BGBl. I S. 1081) |
Inkrafttreten am: | |
Neubekanntmachung vom: | 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114) |
Letzte Neufassung vom: | 26. August 1998 (BGBl. I S. 2521) |
Letzte Änderung durch: | Art. 3 G vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3367, 3374) |
Inkrafttreten der letzten Änderung: |
29. Dezember 2006 (Art. 9 G vom 21. Dezember 2006) |
Bitte beachten Sie den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung! |
Das Gesetz ist der Erhaltung eines funktionierenden, ungehinderten und möglichst vielgestaltigen Wettbewerbs verschrieben und reglementiert und bekämpft daher vor allem die Akkumulation und den Missbrauch von Marktmacht sowie die Koordination und Begrenzung des Wettbewerbsverhaltens unabhängiger Marktteilnehmer. Im einzelnen enthält das Gesetz vor allem Bestimmungen betreffend
- das Verbot und die Kontrolle bestimmter Wettbewerbsbeschränkungen (Kartellverbot),
- den Missbrauch marktbeherrschender Stellungen,
- die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (Zusammenschlusskontrolle),
- die Organisation und das Verwaltungsverfahren der Wettbewerbsbehörden, insbesondere des Bundeskartellamtes sowie
- das Vergaberecht.
Zu den Regelungsbereichen im einzelnen siehe die jeweils in Bezug genommenen Spezialartikel.
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen wird vielfach durch europäisches Wettbewerbsrecht beeinflusst und überlagert. Das gilt beispielsweise und vor allem insoweit, als für Wettbewerbsbeschränkungen, die den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen können, das europäische - und nicht das deutsche - Kartellverbot aus Art. 81 des EG-Vertrages gilt, und Unternehmenszusammenschlüsse, sofern sie die entsprechenden Umsatzschwellen erreichen, der europäischen und nicht der deutschen Zusammenschlusskontrolle unterliegen.
Aus Anlass der Modernisierung des sekundären europäischen Wettbewerbsrechts im Zusammenhang mit der Osterweiterung der Europäischen Gemeinschaft mit Wirkung zum 1. Mai 2004 wird auch das GWB einer umfassenden Revision unterzogen, die insbesondere die Bestimmungen über Wettbewerbsbeschränkungen, namentlich das Kartellverbot, grundlegend umgestalten und den europarechtlichen Bestimmungen angleichen wird.
Ausgeführt und überwacht wird das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (mit Ausnahme des Vergaberechts) vor allem durch das Bundeskartellamt bzw. - soweit das GWB dies zulässt - durch die Landeskartellbehörden in solchen Fällen, deren Bedeutung nicht über das Gebiet eines Bundeslandes hinausreicht.
Nicht zu verwechseln ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Anders als das GWB gewährleistet das UWG vor allem die Sittlichkeit, Lauterkeit und Fairness des Wettbewerbs.
[Bearbeiten] Entstehung
- 1948 drei konkurrierende Gutachten für ein Kartellgesetz
- 1951 erster Referentenentwurf
- 1952 erster Regierungsentwurf
- 1953 BDI-Gutachten & Entwurf
- 1955 viele konkurrierende Gesetzesentwürfe
- 1956 Auseinandersetzungen um die Fassung, Zusammenschlusskontrolle wird gestrichen
- 1957 Bundestag verabschiedet GWB am 3.7. und das Gesetz tritt zum 01. Januar 1958 in Kraft.
- 1958 Novellen
- 1973 trat die 2. Novelle in Kraft mit der eine grundlegende Überarbeitung de GWB erfolgte. So wurden u.a Erleichterungen für mittelständische Unternehmen erreicht, die Missbrauchsaufsicht bei vertikaler Preisbildung verstärkt und die Maßstäbe für das Anzeigen von Unternehmenszusammenschlüssen wurden präzisiert.
- 1976 erfolgte die 3. Novelle mt der Einführung besonderer Regeln für Fusionen von Presseunternehmen
- 1980 gab es die 4. Novelle. Hier wurden die Bestimmungen für Unternehmenszusammenschlüsse verschärft, das Diskriminierungsverbot ergänzt und einzelne Missbrauchstatbestände präzisiert.
- 1989 traten wiederum Änderungen im Rahmen der 5. Novelle in Kraft. Unter anderem wurden für KMUs Einkaufskooperationen legalisiert, die Marktbeherrschungskriterien wurden um vertikale Elemente ergänzt und die Vorschriften gegen horizontale Verdrängungspraktiken wurden verschärft.
- 1999 erfolgte die 6. Novelle. Hier wurde vor allem eine Harmonisierung mit dem europäischen Wettbewerbsrecht erreicht und z.B. das Kartellverbot sowie der Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung als echter Verbotstatbestand aufgenommen.
- 2005 ist die 7. Novelle in Kraft getreten. Es erfolgte eine weitere Angleichung an das europäische Wettbewerbsrecht. Die Fragen des Pressekartellrechts wurden zunächst jedoch ausgeklammert.
[Bearbeiten] wechselndes Leitbild
Bereits in der Entstehung erzeugte das zugrunde gelegte Leitbild der vollständigen Konkurrenz in Verbindung mit den Interessen der Deutschen Industrie Spannungen. Seit 1973 dominiert das Leitbild des funktionsfähigen Wettbewerbs (nach Kantzenbach) die Zweckbestimmung des GWB
[Bearbeiten] Weblinks
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
- Text des österreichischen Kartellgesetzes - KartG, das dem GWB entspricht.
- Informationen der Bundesregierung
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