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Eine Zusicherung ist im deutschen Verwaltungsrecht eine in § 38 VwVfG geregelte Unterart der Zusage, die sich auf einen Verwaltungsakt bezieht. Nach § 38 Abs. 2 und 3 VwVfG kann eine Zusage jedenfalls wie ein Verwaltungsakt in Bestandskraft erwachsen, wenn auch unter dem Vorbehalt unveränderter Sach- und Rechtslage. Der Meinungsstreit um die Einordnung der Zusage als Verwaltungsakt ist daher im Bereich der Zusicherung entschärft.
Wortlaut des § 38 VwVfG