Abhilfe
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Abhilfe bezeichnet in der Rechtssprache allgemein die Beseitigung einer Belastung durch denjenigen, der die Belastung veranlasst hat.
[Bearbeiten] Zivilprozessrecht
Im Beschwerdeverfahren des deutschen Zivilprozesses hat der Richter oder Rechtspfleger, dessen Entscheidung angefochten ist, zunächst gem. § 572 Abs. 1 ZPO über die Abhilfe zu entscheiden. Hält er die Beschwerde ganz oder teilweise für zulässig und begründet, so hat er seine Entscheidung entsprechend abzuändern und der Beschwerde damit (teilweise) abzuhelfen. Soweit er die Beschwerde für unzulässig oder unbegründet hält, muss er sie dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegen.
[Bearbeiten] Verwaltungsverfahren
Im Verwaltungsverfahrensrecht spricht man im Widerspruchsverfahren von der Abhilfe, wenn die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, den Verwaltungsakt teilweise oder ganz aufhebt, weil der Widerspruch begründet ist. Rechtlich geregelt ist die Abhilfe in § 72 VwGO. Hilft die Behörde dem Widerspruch ab, so ergeht ein Abhilfebescheid. Hilft sie ihm nicht ab, so hat sie den Widerspruch unverzüglich der Widerspruchsbehörde vorzulegen. Die Widerspruchsbehörde entscheidet dann über den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid. Wenn Abhilfe- und Widerspruchsbehörde identisch sind, so entfällt das Abhilfeverfahren.
Ist die Widerspruchsbehörde nur im Rahmen der Rechtsaufsicht tätig, prüft sie nur die Rechtmäßigkeit. Bis zur endgültigen Ablehnung der Abhilfe kann die Ausgangsbehörde den Bescheid aber aufheben, wenn sie ihn nach Einlegung des Widerspruchs doch für zweckwidrig hält.
Gegen den Abhilfebescheid selbst ist das Widerspruchsverfahren nicht (mehr) statthaft. Vielmehr muss dann innerhalb der Frist von einem Monat (§ 74 VwGO) Anfechtungsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.
[Bearbeiten] Weblinks
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