Adhäsionsverfahren
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Im Adhäsionsverfahren (von lat, adhaesio, das Anhaften) können im deutschen Prozessrecht zivilrechtliche Ansprüche, die aus einer Straftat erwachsen, statt in einem eigenen zivilgerichtlichen Verfahren unmittelbar imStrafprozess geltend zu machen, sofern der Streitgegenstand noch nicht anderweitig gerichtlich anhängig gemacht worden ist.
Das Adhäsionsverfahren ist in den §§ 403 ff. Strafprozessordnung geregelt. Es kommt insbesondere den Opfern von Straftaten zugute, bei denen die Verletzung ihrer Rechtsgüter auch zu einem nach den Regelungen des Zivilrechts erstattungsfähigen Schaden geführt hat. Eigentlich müsste dieser Schaden in einem weiteren Verfahren geltend gemacht werden. Durch die Adhäsion ist hier die Verbindung und damit die Entscheidung in nur einem Verfahren möglich.
Das Strafgericht entscheidet im Rahmen des Strafurteils über den zivilrechtlichen Anspruch, der im Adhäsionsantrag vorgetragen wurde. Wenn es der Auffassung ist, dass der Anspruch nicht besteht oder der angebliche Schädiger nicht schuldig ist lehnt es den Adhäsionsantrag vollständig ab. Dann ist der Zivilrechtsweg für den Geschädigten weiterhin offen. Es besteht für den Antragsteller also nicht die Gefahr, daß sein Anspruch durch das strafgerichtliche Urteil endgültig abgewiesen wird.
In der Praxis kommt eine verbundene Entscheidung im Adhäsionsverfahren allerdings nur sehr selten vor, da das Gericht von einer Entscheidung absehen kann, wenn sich der Antrag auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Antragstellers zur Erledigung im Strafverfahren nicht eignet.
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