Alimentation (Beamtenrecht)
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Die Alimentation bezeichnet die finanzielle Fürsorge des Dienstherrn für seine Beamten.
Hierzu gehört die Besoldung, die Versorgung im Falle einer Dienstunfähigkeit oder – im Todesfall des Beamten – die Versorgung der nächsten Angehörigen sowie die Gesundheitsfürsorge (z.B. Beihilfe, Hilfen bei Dienstunfällen).
Die amtsangemessene Alimentation ist Bestandteil der so genannten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums; „amtsangemessen“ bedeutet dabei, dass der Dienstherr je nach Bewertung eines bekleideten Amtes alimentiert (Verhältnis Amtsbezeichnung und Alimentation).
Kritisch wird die amtsangemessene Alimentation, wenn hohe Lebenshaltungskosten einer geringen Besoldung gegenüberstehen; z. B. wenn ein Beamter des mittleren Dienstes seinen Dienst in München, einer Stadt mit überdurchschnittlich hohen Lebenshaltungskosten, leistet.