Aufhebungsvertrag
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In einem Aufhebungsvertrag wird eine einvernehmliche Beendigung eines Schuldverhältnisses, meistens eines Arbeitsverhältnisses, vertraglich geregelt. Der Arbeitnehmer sollte den Aufhebungsvertrag vor der Unterzeichnung gründlich prüfen, da es kein gesetzliches Widerrufsrecht gibt und der Vertrag in aller Regel nicht rückgängig gemacht werden kann. Wurde ein Arbeitnehmer zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages gedrängt, so kann er unter bestimmten Voraussetzungen die Anfechtung des Aufhebungsvertrages erklären, um seine Weiterbeschäftigung zu erreichen. Der Aufhebungsvertrag muss keine Abfindungszahlung enthalten. § 623 BGB schreibt die Schriftform vor. Der Betriebsrat muss nicht informiert werden.
Vorteile des Aufhebungsvertrages:
- Arbeitnehmer können ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Unternehmen verlassen
- Arbeitgeber können sich unter Umgehung von Kündigungsfristen, Sozialauswahlen, Betriebsratsanhörungen usw. von einzelnen Mitarbeitern trennen
Da Aufhebungsverträge wie eigene Kündigungen bei der Agentur für Arbeit gewertet werden, drohten bisher immer Sperrfristen. Allerdings kann die Agentur für Arbeit keine Sperrzeit beim Bezug von Arbeitslosengeld wegen Arbeitsaufgabe (§ 144 SGB III) aussprechen, wenn mit dem Arbeitnehmer eine Aufhebungsvereinbarung gegen Abfindung abgeschlossen wurde, weil dem Arbeitnehmer anderenfalls eine betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre. Die Agentur für Arbeit darf den Bezug von Arbeitslosengeld nicht sperren, wenn die Kündigung rechtmäßig wäre und die ordentliche Kündigungsfrist bei Abschluss des Aufhebungsvertrags beachtet wird (BSG, Urteil v. 12. Juli 2006, B 11a AL 47/05 R).
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