Bayerische Verfassungsgeschichte
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Die Bayerische Verfassungsgeschichte beginnt 1818 mit der ersten bayerischen Verfassung im Sinne des heutigen staatsrechtlichen Begriffsverständnis und führt über die "Bamberger Verfassung" von 1919 bis zur noch heute gültigen Verfassung des Freistaates Bayern, welche keine sogenannte werteneutrale Verfassung darstellt, sondern eine auf die sog. christlich-abendländischen Grund- und Kulturwerte basierende Verfassung ist.
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[Bearbeiten] Vorkonstitutionelle Ära
Seit 1180 lag die Landesherrschaft über Bayern bei den Wittelsbachern. Im Jahre 1623 gelang den Wittelsbachern die Erlangung der Kurfürstenwürde, ehe mit Unterstützung Napoleons im Jahre 1806 ein bayerisches Königtum eingerichtet wurde. Nach der Neuordnung Europas auf dem Wiener Kongress, war die Deutsche Bundesakte von 1815 der Anstoß für eine erste Verfassungsgebung in Bayern.
[Bearbeiten] Die Verfassung von 1818
Die Verfassung wurde vom König oktroyiert und widerspricht schon dadurch dem Gedanken der Volkssouveränität. Die Verfassung enthielt keine Grundrechte und statuierte keine Demokratie im modernen Sinne, vermochte aber ein tragfähiges Zusammenwirken von König und Landtag zu bewirken und somit eine konstitutionelle Monarchie zu verwirklichen. Schon zuvor hatte die bayerische Staatsorganisation unter Maximilian von Montgelas (1759-1838) zahlreiche Reformen erfahren, die den Boden für die neue Verfassung bereiteten.
[Bearbeiten] Die Bamberger Verfassung
Nachdem sowohl die Paulskirchenverfassung von 1848 als auch die Reichsverfassung von 1871 die bayerische Verfassung relativ unangetastet ließen, kam das faktische und rechtliche Ende durch die Novemberrevolution 1918 des Jahres 1918. König Ludwig III. entband die bayerischen Staatsbeamten ihres Treueeids und floh, Kurt Eisner rief in der Nacht zum 8. 11. 1918 die Republik aus. Bei den Landtagswahlen im Januar 1919 gingen BVP, SPD und die von Kurt Eisner geführte USPD als Sieger hervor. Selbiger wurde allerdings auf dem Weg zur konstituierenden Sitzung des neuen Landtags erschossen, woraufhin ein kommunistisch-sozialistisch orientierter Zentralrat die Macht übernahm, der im April eine Räterepublik ausrief. Infolgedessen flohen die Staatsregierung unter Johannes Hoffmann (SPD) und der Landtag nach Bamberg, wo die Verfassungsgebung in die Wege geleitet wurde, die am 15. 9. 1919 ihren Abschluss fand. Nachdem Reichswehr und bayerische Truppen die Räterepublik aufgelöst hatten, konnte die neue Verfassung bis zum Jahr 1933 stabile politische Verhältnisse garantieren: Bis zur nationalsozialistischen Machtergreifung wurde Bayern von bürgerlichen Koalitionsregierungen unter den Ministerpräsidenten Kahr, Lerchenfeld, Knilling und Held regiert. Letzteren zwang die Reichsregierung unter Adolf Hitler im März 1933 zum Rücktritt und setzte einen Reichsstatthalter ein. Die Gleichschaltungsgesetze vom März und April 1933 und das "Gesetz über den Neuaufbau des Deutschen Reiches" vom Januar 1934 bedeuteten das vorläufige Ende bayerischer Staatlichkeit.
[Bearbeiten] Die Entstehung der Verfassung des Freistaates Bayern
Nachdem schon Anfang 1946 Gemeindewahlen stattgefunden hatten, wurde Wilhelm Hoegner (SPD) beauftragt, einen vorbereitenden Verfassungsausschuss zu bilden, dem sieben Politiker aus CSU, SPD und KPD angehörten. Einflussreich wirkte sich die beratende Funktion des Staatsrechtslehreres Hans Nawiasky aus. Dem Vorentwurf wurde von seiten der Amerikaner keine Einwände entgegengesetzt, so dass die im Juni 1946 gewählte verfassungsgebende Landesversammlung, in der die CSU über die absolute Mehrheit verfügte, den Vorentwurf ohne wesentliche Änderungen mit mehr als zwei Dritteln der Stimmen annehmen konnte. Die von den Amerikanern forcierte Volksabstimmung erbrachte eine Zustimmung von über 70 % der Stimmberechtigten. Nach Ausfertigung durch Ministerpräsident Hoegner und Verkündung trat die noch geltende Verfassung am 8. 12. 1946 in Kraft.
Siehe auch: Verfassung des Freistaates Bayern
[Bearbeiten] Quellen
Bernhard Kempen, Bayerisches Verfassungsrecht, in: Becker/Heckmann/Kempen/Manssen, Öffentliches Recht in Bayern, 3. Auflage, München 2005, S. 1 ff.