Berücksichtigungszeit
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Die Berücksichtigungszeit richtet sich nach § 57 SGB VI. Diese ist eine Rentenrechtliche Zeit. Berücksichtigungszeiten werden von einem Rentenversicherungsträger bindend festgestellt.
Inhaltsverzeichnis |
[Bearbeiten] Kinderberücksichtungszeiten
In der Regel betragen Kinderberücksichtungszeiten 10 Jahre nach Geburt des Kindes. Sie verlängern sich bei Überschneidungen mit anderen Kinderberücksichtigungszeit nicht.
z.B.
Kind | geboren am | Kindererziehungszeit | Berücksichtigungszeit |
---|---|---|---|
Fred | 2. März 1984 | 1. April 1984 - 31. März 19851 | 2. Mäarz 1984 - 1. März 1994 |
Lisa | 24. Juli 1995 | 1. August 1995 - 31. Juli 19982 | 24. Juli 1995 - 23. Juli 2005 |
Maria + Mario | 15. April 1978 | 1. Mai 1978 - 30. April 19803 | 15. April 1978 -14. April 1988 |
Beachte:
1 bis 31. Dezember 1992 1 Jahr Kindererziehungszeit
2 ab 1. Januar 1992 3 Jahre Kindererziehungszeit
3 für Mehrlingsgeburten gibt es die Anzahl der der Kinder
[Bearbeiten] Ausschlußgründe für die Anerkennung von Kinderberücksichtigungszeiten:
siehe Kindererziehungszeit
Zusätzlich sind Kinderberücksichtigungszeiten auch dann nicht anrechenbar, wenn eine (nicht geringfügige) selbständige Tätigkeit ausgeübt wurde (Ausnahme: während dieser Tätigkeit wurden Pflichtbeiträge gezahlt z.B. als versicherungspflichtiger Selbständiger oder während einer Kindererziehungszeit). Ob eine Kinderberücksichtigungszeit anrechenbar ist wenn der Ehegatte selbständig ist, ist vom Einzelfall abhängig, da zu prüfen ist, ob eine Mitunternehmereigenschaft vorliegt.
[Bearbeiten] Pflegeberücksichtigungszeiten
In der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 31. März 1995 bestand die Möglichkeit, dass auf Antrag Pflegeberücksichtigungszeiten für nicht erwerbsmäßige Pflege eines pflegebedürftigen Menschen anerkannt wurden. Pflegeberücksichtigungszeiten wurden jedoch mit Einführung der Pflichtversicherung für Pflegepersonen (§ 3 Nr. 1a SGB VI) überflüssig, sodass sie heutzutage kaum noch eine Rolle spielen. Die Antragsfrist für diese Zeiten ist abgelaufen, d.h. sogar falls eine Pflege stattgefunden hat kann keine Pflegeberücksichtigungszeit mehr neu anerkannt werden.
[Bearbeiten] § 57 SGB VI
Die Zeit der Erziehung eines Kindes bis zu dessen vollendetem zehnten Lebensjahr ist bei einem Elternteil eine Berücksichtigungszeit, soweit die Voraussetzungen für die Anrechnung einer Kindererziehungszeit auch in dieser Zeit vorliegen. Dies gilt für Zeiten einer mehr als geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nur, soweit diese Zeiten auch Pflichtbeitragszeiten sind.
[Bearbeiten] Siehe auch
- Rentenrechtliche Zeiten: freiwillige Beiträge, Pflichtbeitragszeit, Kindererziehungszeit, Zurechnungszeit, Ersatzzeit
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