Bergung
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Der Ausdruck Bergung bezeichnet das Sicherstellen von Sachgütern oder Leichen.
Beim Bergen wird, oft unter Zuhilfenahme technischer Geräte, eine Leiche oder ein Sachgut aus einem Gefahrenbereich und/oder einer Unglücksstelle verbracht. Des Weiteren werden Sachgüter geborgen, wenn von ihnen eine Gefahr für ihre Umwelt ausgeht oder Werte gerettet werden können.
Überlebende werden im Sprachgebrauch sowohl der deutschen als auch der österreichischen Feuerwehren und Rettungsdienste gerettet und nicht geborgen. In den Medien ist oft von „geborgenen“ Überlebenden die Rede, was aus Sicht der Feuerwehr falsch ausgedrückt ist (nur Tote und Sachgüter werden geborgen). Beim Technischen Hilfswerk (THW) spricht man hingegen auch bei lebenden Personen von „Bergung“. Dies beruht auf der völkerrechtlichen und wissenschaftlichen Definition dieses Begriffes.
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[Bearbeiten] Bergung von Leichen und Sachgütern aus einem Gefahrenbereich oder einer Unfallstelle
Als klassisches Beispiel für die Bergung aus Gefahrenbereichen oder Unfallstellen können Verkehrs- oder Transportmittelunfälle angeführt werden. In diesen Fällen wird die Bergung selten durch die Feuerwehr oder das technische Hilfswerk übernommen, sondern von spezialisierte Bergungsfirmen, bzw. Abschleppdienst-Betriebe hinzugezogen, die für die Ladungs- oder Frachtführerinteressen neben den Fahrzeugen auch die verunfallte Ware und die verunfallten Fahrzeuge bergen und sicherstellen.
Bei größeren Schadensereignissen arbeiten Feuerwehr und andere Hilfsorganisationen Hand in Hand bei der Bergung zusammen. Dies betrifft dann Schadensereignisse wie beispielsweise eingestürzte Gebäude nach Explosionen oder Erdbeben und Zug- bzw. Busunglücke.
Gerade bei eingestürzten Gebäuden geht die Bergung von Leichen mit der Suche nach Überlebenden und deren Rettung einher. Hier arbeiten dann auch Mensch und Tier gemeinsam, da sehr oft Rettungshunde zur Suche eingesetzt werden.
Nachdem die Versicherungswirtschaft den Großbegriff Bergung z.B. in der Versicherungssparte Schutzbrief insbesondere dahingehend verwendet, das Abkommen von Kfz von der Fahrbahn - und somit die Arbeitsleistung des Abschleppdienstes zurück auf die Fahrbahn als Bergung definiert, die in allen Schutzbriefen der Versicherungswirtschaft und auch der Automobilclub-Schutzbriefe als unbegrenzte Schadeneratzleistung dem Versicherten zu 100 % ohne Abzüge erstattet, kommen (gewollte ?) Abgrenzungsprobleme auf. In der Regel wird eine Bergung in Verbindung mit einer Abschleppdienstleistung erbracht. Hier beginnt schon das Abgrenzungsproblem, weil die An- und Rückfahrt zur Einsatzstelle dann logischerweise mit der getrennt von dem Versicherungsträger abgerechneten Abschleppleistung, die entweder auf 150,- EUR oder auf 200,- EUR (Automobilclub) für das reine Abschleppen begrenzt ist, kollidiert. Es müsste daher aus rein logischen, sachlichen Gründen die An- und Abfahrt von diesen zwei so unterschiedlich-getrennt-erstattungsfähigen Arbeitsleistungen erfolgen. Nun kommt es aber sehr häufig vor, dass ein von der Fahrbahn abgekommenes Kfz vom Abschleppdienst mittels Seilwinde oder Kran auf die Fahrbahn gezogen oder gehoben wird, jedoch dann weiter fahrfähig ist und nicht in Folge des Abkommens von der Fahrbahn auch abgeschleppt werden muss. Hier ist dann die geamte Einsatzdienstleistung eine Bergung.
Nun aber kommt es: Der Abschleppdienst berechnet effektiv die gleichen Kosten, ob nun der Abschleppwagen oder das Bergungs-Kfz (= LKW zur Fahrzeugbeförderung) ohne geborgenes Kfz oder mit geborgenes Kfz zum Betriebssitz zurückfährt, weil dies nach Zeitaufwand gleich ist. Nur wenn ein Umweg, abweichend von der normalen Fahrtstrecke mit höheren Zeitaufwand - z.B. ein Abladen in einer Kfz-Werkstatt - vorgenommen werden muss, ergeben sich tatsächliche Mehrkosten. Aus dieser Arbeitsbeschreibung ist nur ein Schluss zu ziehen. Wird das geborgene Kfz zum Betriebssitz mitgenommen (abgeschleppt), so ist die gesamte Dienstleistungs-Rechnung eine Bergung. Besteht eine Versicherung/Automobilclub auf einer Rechnungsaufteilung zwischen Abschleppen und Bergen, so ist als Abschleppleistung nur der Mehraufwand an Zeit (Abrechnung auf Std.-Ver.-Satzbasis lt. Preisangabenverordnung im 1/2 Std.-Takt) auszuweisen, der die Zeiten der normalen Rückfahrt zum Betriebssitz als Mehraufwand zeichnet.
Damit ist der ständige Streit der Versicherungs- u. Automobilclub-Schadenbüros aber noch nicht beendet. Diese Schadenbüros reden/schreiben sich nicht selten damit heraus, dass eine Bergung auch nur dann eine Bergungs sei, wenn ein erheblicher Bergungsaufwand an der Einsatzstelle geleistet wurde. Nun lässt sich vortrefflich darüber streiten, ab wann z.B. der Einsatz einer Seilwinde für ein Kfz im Graben oder Grünstreifen (abseits der Fahrbahn, ein Rad oder alle Räder neben der Fahrbahn) als Bergungsleistung definierbar sind. So ist es z.B. schon vorgekommen, dass eine Bergungsarbeit als Abschleppleistung vom Schadensbüro umklassifiziert werden sollte, obwohl eines oder mehrere Räder blockierten und damit ein erheblicher Mehraufwand für das Auf- und Abladen (!) damit verbunden war.
Eine Bergung kann aber auch mitten auf der Fahrbahn passieren. Wenn z.B. ein Kfz schwer beschädigt oder gar umgekippt ist und hier meistens auch noch wassergefährdende Flüssigkeiten auslaufen. Es ist daher ein Unding, eine Bergung nur dahingehend zu beschreiben, wenn ein Kfz abseits der Fahrbahn zu stehen/liegen kommt.
Deshalb bietet es sich geradezu an, diese Bergung - Definition zu wählen: 1. Kann das Kfz nicht aus eigener Kraft aus dem Bereich neben der Fahrbahn fahren, liegt Bergung vor 2. Ist ein Rad oder mehrere Räder blockiert, so liegt eine Bergung vor 3. Ist das Kfz umgekippt oder in Kippgefahr, liegt eine Bergung vor
Das heikle Thema Bergung ist damit aber noch nicht annähernd „versicherungsrechtlich“ abgeschlossen. Weil ein zu bergendes Kfz überwiegend abseits der Fahrbahn - also auf einem fremden Grundstück - steht oder liegt, wird die Abgrenzung des Schadenseintrittsgrundes manchmal schwierig. Der fremde Grundstückseigentümer hat einen Schaden, wenn auf dessen Grund ein Autowrack oder ein verunfalltes Kfz steht/liegt. Entweder ist eine Besitzstörrung oder ein Flurschaden vorhanden. Auch ganz einfach ausgedrückt, ist es nach dem BImSchG dem Grundstückseigentümer oder Mieter nicht gestattet, ein Autowrack auf seinem Grundstück zu „lagern“. Für den Fremdschaden (Bergung) ist die Hapftpflichtversicherung grundsätzlich eintrittsverpflichtet. Wie auch für etwaige Schäden, die durch austretende wassergefährdende Flüssigkeiten ausgelöst werden.
Ist zudem das liegengebliebene Kfz von der Fahrbahn einsehbar, ist es nach FStrG (Bundesfernstraßengesez) sofort zu entfernen, weil andere Autofahrer durch den Anblick des Unfall-Kfz dazu verleitet werden könnten, mittels Vollbremsung anzuhalten, den rückwärtigen Verkehr damit erheblich zu gefährden, weil der hier aufmerksame oder zufällige Autofahrer seine vermeintliche Pflicht zur Hilfeleistung (nicht-unterlassende Hilfeleistung) dann wahrnehmen könnte.
Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass eine Bergung sowohl eine Eintrittsverpflichtung der Haftpflichtversicherung (des eigenen Kfz) obligatorisch, wie auch einer event. bestehenden freiwilligen Schutzbriefversicherung auslösen kann.
Wer hier aufmerksam mitgelesen und mitgedacht hat, würde jetzt vielleicht erkennen, dass die Versicherungswirtschaft vielfach falsch abrechnet und möglicherweise sehr viele selbstverschuldete Bergungsfälle nicht von der eigenen Haftpfichtversicherung reguliert werden - oftmals die Ausflüchte einer leider nicht bestehenden Vollkaskoversicherung (oder fehlender Schutzbrief - oder falsche Bergungs-Definition !?) aufhorchen lassen. Sehr viele Rechtsanwälte sind zudem „blind“ und „taub“. Unsichere Fälle sollten „sie“ prüfen lassen. Es gibt hierfür von einer Interessengemeinschaft das Angebot einer kostenlosen Kurz-Bergungs-Abschlepprechnungsprüfung.
Es gibt für die Versicherungswirtschaft und die Automobilclubs wohl kein Wort, dass so gefürchtet ist wie der Begriff Bergung, bzw. Bergungsschadenregulierung.
[Bearbeiten] Bergung von Sachgütern von denen eine Gefahr für die Umwelt ausgeht
Geht von einem Sachgut eine Gefahr (so genanntes Gefahrgut) aus, bspw. Chemikalienfässer nach einem Verkehrsunfall, so erfolgt ebenfalls eine umgehende Bergung. Hier wird neben den generell verwendeten technischen Geräten auch verstärkt auf Mittel des Selbstschutzes zurückgegriffen. Dies sind insbesondere Chemikalienschutzanzüge und ähnliches.
[Bearbeiten] Probleme bei der Bergung
Besonders in den Industrienationen ist seit der Motorisierung der Verkehrsmittel und stärkerer Auslastung der Verkehrswege gegen Ende des 20. Jh. ein starker Anstieg der Anzahl technischer Hilfeleistungen zu verzeichnen. Besondere Schwierigkeiten und auch neue Gefahrenquellen stellen hier moderne Pkws dar. Nicht ausgelöste Airbags, Seitenaufprallschutz, versteckte Sekundärbatterien - all das stellt die Feuerwehr heutzutage vor immer neue Herausforderungen.
[Bearbeiten] Technische Geräte
- hydraulischer Rettungssatz
- Kettensäge/Trennschleifer
- (Feuerwehr-)Axt
- Kräne
- Hebekissen
- Bergungsschiffe